Die Pflicht zum Tragen einer "Mund-Nasen-Bedeckung" beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs nach der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung vom 24.04.2020 ist unter Berücksichtigung der Grundrechte jedes Einzelnen derzeit als gerechtfertigt anzusehen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28.04.2020 hervor (Az.: 1 L 276/20.MZ).
Einschätzungsspielraum nicht überschritten
Die "Maskenpflicht" verfolge den legitimen Zweck, eine Überlastung des Gesundheitssystems durch die COVID-19 Pandemie zu verhindern, betonte das VG. Neben anderen Maßnahmen sollen mit der Pflicht zum Tragen einer (Alltags-)Maske im Rahmen der schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen neue Ansteckungen möglichst vermieden werden. Der Verordnungsgeber habe insoweit seinen Einschätzungsspielraum nach aktueller Erkenntnislage nicht überschritten. Die Antragstellerin habe demgegenüber keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesundheitsgefahren durch das Tragen von Gesichtsmasken geltend machen können.
VG Mainz, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 L 276/20
Redaktion beck-aktuell, 29. April 2020.
Zum Thema im Internet
Den Beschluss im Volltext finden Sie als pdf-Datei auf der Internetseite der Justiz Rheinland-Pfalz im Volltext.
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