Kürzere Quarantäne bei Abstufung zu Hochinzidenzgebiet

Die Rückstufung zu einem Hochinzidenzgebiet verkürzt die Quarantänedauer einer geimpften Person, die aus einem Virusvariantengebiet zurückgekehrt ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Die Aufrechterhaltung der Absonderung ab dem Zeitpunkt der Abstufung sei nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so die Begründung.

Eilantrag gegen 14-tätige Quarantäne

Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 03.07.2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück, das zu diesem Zeitpunkt als Virusvariantengebiet eingestuft war. Seit dem 07.07.2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes (nur) als Hochinzidenzgebiet eingeordnet. Nach ihrer Rückkehr wurde die Antragstellerin vom Gesundheitsamt informiert, dass sie sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben habe. Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag und machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochinzidenzgebiet während der Zeit der Absonderung müsse zu deren Verkürzung führen.

Nach Verordnung Zeitpunkt der Einreise maßgebend

Das VG Mainz stellte im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Antragstellerin nicht mehr absonderungspflichtig ist. Aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und ihrer Begründung ergebe sich zwar nicht, dass sich die Absonderungszeit reduziere, wenn während begonnener Quarantäne eine Abstufung des Ausreiselandes vom Virusvariantengebiet zum Hochinzidenzgebiet erfolge. Der Verordnungsgeber betone hier ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland und lasse nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt, so das Gericht. Er verfolge mit der Absonderungspflicht das Ziel, die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virusvariantengebieten, zu verlangsamen.

Aufrechterhaltung der Quarantäne aber nicht mehr tragbar

Jedoch erscheine eine Aufrechterhaltung der Absonderung ab dem Zeitpunkt der Abstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so das VG. Denn ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochinzidenzgebiet nach dem 07.07.2021 in die Bundesrepublik eingereist seien. Weil vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der sogenannten Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt habe, sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.

VG Mainz, Beschluss vom 14.07.2021 - 1 L 504/21

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2021.