Keine große Garage im Gartenbereich erlaubt

Laut Verwaltungsgericht Mainz darf eine Garage – auch wenn sie für den hinteren Teil eines Grundstücks geplant ist - nicht zu groß geraten. Das gelte vor allem dann, wenn die Gartenbereiche in der Nachbarschaft völlig anders geprägt sind. Im konkreten Fall hat das Gericht den Bau einer auf einer Aufschüttung geplanten Garage mit einer Grundfläche von 80 qm wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe für unzulässig erklärt.

Gemeinde mit Garage auf Aufschüttung nicht einverstanden

In dem mitgeteilten Fall war dem Bauherrn die Errichtung unter anderem einer 80 qm großen Garage (Traufhöhe 3,20 Meter, Firsthöhe 4 Meter) unmittelbar an der rückwärtigen Grenze seines zur Straße mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks genehmigt worden und auch die Gemeinde hatte hierzu ihr Okay gegeben. Als aber der Bauherr sein hängiges Grundstück im gesamten hinteren Bereich um bis zu 1,60 Meter aufschüttete und auf der aufgeschütteten Fläche die Bodenplatte für eine Garage vorbereitete, wurden die Bauarbeiten von der Baugenehmigungsbehörde gestoppt. Daraufhin reichte der Bauherr einen Bauantrag für den Bau einer gleich großen Garage ein – nunmehr auf dem aufgeschütteten Grundstück und mit einem Abstand von 3 Metern zur hinteren Grundstücksgrenze. Die Gemeinde verwies auf die wegen der Aufschüttung überdimensional wirkende Garage in einem Bereich, in dem es nur Gärten und kleine Schuppen gebe. Die optische Wirkung des ursprünglichen Vorhabens ohne Aufschüttung sei weniger massiv gewesen.

VG: Geplante Garage ist mit Wohnhaus vergleichbar

Die Gemeinde wandte sich gegen die von der Baubehörde erteilte Baugenehmigung und bekam vom Verwaltungsgericht Recht. Die vorgesehene Garage sei unzulässig. Sie füge sich nämlich nicht in die nähere Umgebung ein. Durch die Aufschüttung erreiche das Gebäude mit der ohnehin großen Grundfläche vielmehr ein Bauvolumen, das den Rahmen in der Umgebung deutlich überschreite. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen. Weiter stellte das Gericht fest, dass der für die Garage vorgesehene hintere Bereich bisher nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt sei. Die Planung entfalte daher für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung zumindest für vergleichbare massive Nebengebäude. Mit Blick auf die Aufschüttung sei die Gemeinde auch nicht an ihr früher erteiltes Einvernehmen gebunden. Es handele sich um ein "anderes" Vorhaben, heißt es im mitgeteilten Urteil weiter. Über die Entscheidung berichtete das Rechtsportal "anwaltauskunft.de"  am 16.08.2022.

VG Mainz, Entscheidung vom 16.02.2022 - 3 K 411/21

Gitta Kharraz, 16. August 2022.