Sachverhalt
In den 1980iger Jahren hatte der Kläger in Belgien das Medizinstudium absolviert. Daraufhin erteilte ihm das damalige Kultusministerium Rheinland-Pfalz die Genehmigung zur Führung des akademischen Grads “Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements / Univ. Brüssel“. Mit seiner Klage gegen die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz verfolgte der Kläger die Feststellung, dass er zur Verwendung des deutschen Doktortitels der Medizin berechtigt sei. Zur Begründung machte der in Rheinland-Pfalz tätige Arzt geltend, in Belgien sei die Abkürzung “Dr.“ für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich.
VG: Hochschulgrad darf nur in der Form der Verleihung geführt werden
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein ausländischer Hochschulgrad dürfe nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur in der (ausländischen) Form geführt werden, in der er verliehen worden sei. Weil in Belgien für den Abschluss “Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements“ die Abkürzung “Dr.“ weder rechtlich zugelassen noch nachweislich allgemein üblich sei, dürfe sie auch nicht in Rheinland-Pfalz verwendet werden.
Rechtsverkehr soll vor Irreführung geschützt werden
Für den Kläger vorteilhaftere Regelungen enthielten auch nicht die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz für in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworbene Hochschulgrade. Auch für diese gelte der Grundsatz, dass sie nur in der jeweiligen Originalform zugelassen seien. Die deutsche Abkürzung “Dr.“ dürfe zwar nach Durchlaufen eines Promotionsverfahrens im EU-Ausland, nicht aber aufgrund bloßen Abschlusses des Medizinstudiums – vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen Medizin – geführt werden. Ziel sei es, den Rechtsverkehr vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade zu schützen. Verfassungsrecht oder europäisches Recht verlangten keine günstigere Betrachtung.