VG Mainz: Hängiges Wohngrundstück kann nicht ohne Weiteres mit Stützmauer eingefriedet werden

Eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 20.03.2019 (Az.: 3 K 615/18.MZ).

Streit um baurechtliche Genehmigung

Zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängigen Grundstücks nahmen die Kläger unter anderem an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vor. Um diese abzustützen, errichteten sie eine Steinmauer (Höhe zwischen 60 Zentimetern und einem Meter). Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks eine baurechtliche Genehmigung der Mauer, die von der Beklagten versagt wurde.

Seitliche Mauern grundsätzlich nicht vorgesehen

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Mauer an der Grundstücksseite verstoße gegen die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans, der zum Zwecke der Durchlüftung und Durchgrünung des Baugebiets seitliche Einfriedungen aus dichtem Material (beispielsweise Mauern) nicht zulasse. Die Errichtung von Mauern (bis maximal einem Meter) sei nach dem Bebauungsplan nur an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke – auch zur Abstützung der in dieser Richtung verlaufenden Hanglage – erlaubt. Die Genehmigung einer seitlichen Mauer hingegen könnten die Kläger auch nicht ausnahmsweise verlangen.

Gewährte Ausnahme für 40 Zentimeter hohe Stützmauer ausreichend

Zur sinnvollen Nutzung des seitlich nur leicht abfallenden Grundstücks habe es einer Aufschüttung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte durch eine bereits gewährte Ausnahme für eine seitliche Stützmauer in einer Höhe von 40 Zentimetern der Hängigkeit des Klägergrundstücks ausreichend Rechnung getragen.

VG Mainz, Urteil vom 20.03.2019 - 3 K 615/18

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2019.

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