VG Mainz: Eigentümer muss Grundstück gemäß Bebauungsplan als Parkanlage gestalten

Eine Gemeinde kann im Klageweg von einem Eigentümer die Öffnung seines Grundstücks für die Allgemeinheit verlangen, wenn im Bebauungsplan für die betreffende Parzelle eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 09.10.2019 entschieden (Az.: 3 K 1248/18.MZ).

Zweckbestimmung Parkanlage

Der Kläger erwarb von einem privaten Erschließungsträger eines Baugebiets eine Fläche von circa 800 Quadratmetern, die er als private Gartenfläche herrichtete und nutzte. Der Kaufvertrag verwies auf den einschlägigen Bebauungsplan, der für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Die Gemeinde forderte den Kläger in der Folgezeit auf, das Grundstück entsprechend der Bestimmung im Bebauungsplan der Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und insbesondere den Zaun zur Erschließungsstraße zu öffnen. Nachdem Gespräche zwischen den Beteiligten auch zur Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde gescheitert waren, verfolgte diese ihr Ziel mit einer Klage weiter.

Eindeutige Bestimmung im Bebauungsplan

Die Klage hatte vor dem VG Erfolg. Die Kommune könne einen Privaten unmittelbar auf Beachtung der Festsetzung eines Bebauungsplans verklagen, um die Einhaltung des Rechts sicherzustellen. Sie müsse hierbei nicht vorrangig mit einem Verwaltungsakt gegen den Grundstückseigentümer vorgehen, etwa indem sie ihn zum Unterlassen der dem Bebauungsplan widersprechenden Nutzung auffordere. In dem streitgegenständlichen Bebauungsplan sei mit der notwendigen Bestimmtheit in zulässiger Weise eine öffentliche Grünfläche als Parkanlage für die Allgemeinheit geregelt worden. Die Erreichbarkeit des Parks über im Eigentum Dritter stehender Wegeflächen werde bauleitplanerisch mittels eines Geh- und Fahrrechts zugunsten der Allgemeinheit ermöglicht. Gegebenenfalls müsse dieses gegenüber den Dritten durchgesetzt werden.

VG Mainz, Urteil vom 09.10.2019 - 3 K 1248/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2019.