Land verweist auf seit 2002 geltende kurze Verjährung des BGB
Im Jahr 2015 beantragte der klagende Landkreis beim Land Rheinland-Pfalz die Erstattung besonderer Kosten in Höhe von circa 283.000 Euro, die bei ihm aufgrund seiner für das Land wahrgenommenen Tätigkeit als Bauaufsichtsbehörde angefallen waren. Die Kosten hatten ihren Ausgangspunkt in Bauverfahren, für die der Landkreis bis zur Änderung des Kommunalrechts im Jahr 1994 als untere Landesbehörde zuständig war. Das beklagte Land lehnte die Kostenerstattung unter Hinweis auf die nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 neu geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab (§ 195 BGB). Die erhobenen Ansprüche aus den Bausachverhalten seien danach seit 2005 beziehungsweise 2009 verjährt.
Landkreis hält kurze Verjährung des BGB für nicht anwendbar
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger seine Forderung im Klageweg weiter und machte geltend, die bisherige regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren könne in öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht automatisch durch die nunmehr kürzere Verjährungsfrist von nur noch drei Jahren ersetzt werden. Im Rahmen der Bauaufsicht habe er für das Land Aufgaben erledigt, weshalb hier nicht das in Fragen der Verjährung übliche zweipolige Personenverhältnis gegeben sei. Im Übrigen sei die Berufung auf die Verjährung der Ansprüche rechtsmissbräuchlich, weil sie erst nach zeitintensivem Austausch über die Anspruchsgrundlagen erfolgt sei.
VG: Erstattungsanspruch des Landkreises mit BGB-Ansprüchen vergleichbar
Das VG wies die Klage ab. Der Beklagte sei berechtigt, die Erstattung der Kosten wegen eingetretener Verjährung zu verweigern. Der in Rede stehende kommunalgesetzliche Erstattungsanspruch sei in struktureller und inhaltlicher Hinsicht vergleichbar mit dem im bürgerlichen Auftragsrecht geregelten Aufwendungsersatzanspruch, auf den die neue dreijährige Verjährungsfrist Anwendung finde. Ebenso wie der Beauftragte zu ersetzende Aufwendungen zur Ausführung des Auftrags gemacht habe, habe der für das Land handelnde Landkreis die sich im Rahmen der Aufgaben ergebenden Ausgaben selbstständig und eigenverantwortlich getätigt. Eine Vergleichbarkeit ergebe sich ferner mit sonstigen Erstattungsansprüchen nach einer Vermögensverschiebung, die ebenfalls der nunmehr kürzeren Verjährungsfrist unterlägen.
VG: Berufen auf Verjährung auch nicht ausgeschlossen
Es bestehe hinsichtlich der in Rede stehenden Aufgaben auch keine Personenidentität zwischen Landkreis und Land, die die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnisnahme durch den Landkreis hindere, so das VG weiter. Eine Berufung auf den Eintritt der Verjährung sei schließlich auch nicht ausgeschlossen. Vom Beklagten sei im Verwaltungsverfahren insoweit kein Verzichtswillen bekundet worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers habe sich wegen der langen Dauer der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ebensowenig bilden können.