Eigentümer muss Zulauf von Niederschlagswasser auf Grundstück dulden

Fließt infolge einer Erschließung mit geneigtem Gehweg Oberflächenwasser auf ein tiefer gelegenes Privatgrundstück ab, ist der Straßenbaulastträger nicht in jedem Fall zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist und der Eigentümer mit der Gehweganlegung einverstanden war, entschied das Verwaltungsgericht Mainz auf die Klage eines Gewerbetreibenden.

Kläger stimmte Bau geneigten Gehwegs zu

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Gewerbegrundstücks mit einer Größe von etwa 1.190 qm. Im Rahmen des ersten Abschnitts der Herstellung der Erschließungsstraße zeigte er sich mit der Errichtung eines zu seinem Grundstück hin geneigten Bürgersteigs (von 2,5%) vor seinem Anwesen einverstanden, weil sein Grundstück tiefer gelegen ist. Im zweiten Bauabschnitt wurde der Bürgersteig vor dem Klägergrundstück an die übrige Gehweghöhe in der Straße angeschlossen.

Gemeinde lehnte Maßnahmen gegen Zufluss von Oberflächenwasser ab

Mit Blick darauf, dass bereits der Bereich der niedrigen Gehwegfläche über sein Grundstück entwässert wird, forderte der Kläger die Gemeinde auf, den Anschlussbereich (etwa 3 qm) so zu ändern, dass nicht von diesem zusätzliches Oberflächenwasser über den Gehweg vor seinem Grundstück auf dieses abfließt.

Klage mangels wesentlicher Beeinträchtigung erfolglos

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Eigentumsrecht des Klägers werde durch das von einer Fläche von etwa 3 qm auf sein Grundstück abfließende Oberflächenwasser mit Blick auf die Gesamtverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Oberflächenwasser der Straße und ihrer Nebenanlagen werde im Übrigen zur gegenüberliegenden Straßenseite hin entwässert. Darüber hinaus treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, weil er durch sein Einverständnis mit dem Abfluss des Oberflächenwassers der vor seinem Grundstück gelegenen Bürgersteigfläche auf sein Anwesen die Ursache dafür gesetzt habe, dass der weitere Bürgersteig unter Berücksichtigung des übrigen Straßenniveaus und unter Vermeidung einer “Stolperstufe“ nur so wie jetzt erfolgt angebunden werden konnte.

VG Mainz, Urteil vom 24.02.2021 - 3 K 191/20

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2021.