Corona-Impfschaden bei Lehrerin kein Dienstunfall

Eine Corona-Impfung kann laut Verwaltungsgericht Mainz nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat. Zum einen fehle bei der Impfung der Dienstbezug, zum anderen überwiege das dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung nicht das private Interesse an einem Impfschutz.

Streit um Anerkennung eines Corona-Impfschadens als Dienstunfall

Die an einer Grundschule tätige Lehrkraft ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 in einem städtischen Impfzentrum gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar danach traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte die Beamtin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass es der COVID-19-Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Hiergegen erhob die Lehrerin Klage.

Kein enger Zusammenhang zwischen Impfung und Dienst

Das VG hat die Klage abgewiesen. Es liege kein Dienstunfall vor, da es am notwendigen engen Zusammenhang der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule fehle. Das Impfzentrum der Stadt stehe weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Zwar sei die Beamtin dort während ihrer Dienstzeit geimpft und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können. Damit sei die Impfung jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn erfolgt.

Impfschutz überwiegend im privaten Interesse

Die Bescheinigung über die Priorisierung stelle keine Anordnung zur Impfung dar. Sie zeige lediglich auf, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt hätten. Das auch dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung habe aber nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen. Die Motivation der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs in der Corona-Phase impfen zu lassen, könne den formellen und materiellen Dienstbezug ebenfalls nicht herstellen.

VG Mainz, Urteil vom 12.05.2023 - 4 K 573/22

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2023.