Das Wohngebäude der klagenden Grundstückseigentümer erstreckt sich bis auf die Grenze zum Nachbargrundstück. Im Jahr 2009 wurde eine Glasbaufläche der grenzständigen Brandwand durch ein öffenbares Fenster ersetzt, einige Jahre später folgte ein zweites Fenster. Die Behörde forderte die Eigentümer auf, die Fenster zu beseitigen. Die Eigentümer verwiesen darauf, dass der unmittelbar angrenzende Grundstücksnachbar schriftlich erklärt habe, mit den Fenstern einverstanden zu sein.
Das VG Mainz wies die Klage jetzt ab (Urteil vom 06.12.2023 – 3 K 39/23.MZ). In Brandwänden seien Öffnungen von Gesetzes wegen unzulässig. Davon dürfe nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn das öffentliche Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor Brandgefahren beachtet wird. Das Einverständnis eines Nachbarn allein mindere das allgemeine Brandschutzbedürfnis nicht, zumal wenn – wie hier der Fall – ein weiterer Nachbar durch die betreffende Brandschutzwand gesetzlich geschützt werde, der der Baumaßnahme nicht zugestimmt habe.
Die Behörde habe ihre Befugnis zum Einschreiten auch nicht verwirkt. Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr könne die Verwaltung nicht verwirken. Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde könne daher grundsätzlich auch kein Vertrauen bei dem Bauherrn begründen, dass die Behörde nicht mehr gegen die rechtswidrige Baumaßnahme vorgehen werde. Die Eigentümer könnten sich hier aber auch deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie eigenmächtig die Glasbausteine durch Fenster ersetzt hätten, ohne zuvor den notwendigen Bauantrag gestellt oder die Baubehörde sonst einbezogen zu haben.