Stadt klagt auf Erstattung der Vormundschaftskosten
Der im September 2014 von der Bundespolizei in Würzburg aufgegriffene, nach eigenen Angaben sich ohne Eltern in Deutschland aufhaltende Jugendliche aus Somalia wurde durch amtsgerichtlichen Beschluss unter die Vormundschaft des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. (Würzburg) gestellt. Die klagende Stadt Würzburg gewährte für den Minderjährigen in dem Zeitraum von September 2014 bis Januar 2015 Jugendhilfe. Das Bundesverwaltungsamt bestimmte das beklagte rheinland-pfälzische Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als kostenerstattungspflichtigen Träger der Jugendhilfe. Auf Gesuch der Klägerin erstattete das Landesamt der Klägerin einen Betrag von 19.701,20 Euro, lehnte jedoch die Übernahme der Kostenpauschale ab, die die Klägerin dem genannten Verein als freiwilligem Jugendhilfeträger für die Übernahme der Vormundschaft gezahlt hatte (923,32 Euro für vier Monate zu je 230,83 Euro). Der auf die Erstattung auch dieser Kosten gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt.
Vereinbarung zwischen Stadt und freiem Träger entsprach gesetzlichen Vorgaben
Erstattungspflichtig seien nur Kosten für Aufgaben, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs VIII über die Kinder- und Jugendhilfe rechtmäßig erbracht worden seien, so das VG. Dazu könnten grundsätzlich auch die Kosten zählen, die bei einem Dritten durch die an sich von Behörden zu erbringenden Jugendhilfeleistungen entstanden seien. Hier seien Kosten bei einem freien Träger der Jugendhilfe angefallen, weil dieser die Übernahme der Vormundschaft infolge eines familiengerichtlichen Beschlusses übernommen hatte. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe sei auch berechtigt, so das VG weiter, mit dem freien Träger – damit dieser zur Übernahme einer Vormundschaft bereit sei – eine Vereinbarung über die Vergütung zu schließen.
Rückgriff der Stadt bei eigentlich zuständigem Träger möglich
Nach Abrechnung solcher Vergütungen zwischen den Vertragspartnern könne der öffentliche Träger, also die Stadt, bei dem durch das Bundesverwaltungsamt bestimmten zuständigen Träger der Jugendhilfe (hier dem Beklagten) Rückgriff nehmen und den Betrag in Höhe der entstandenen Kosten verlangen.