Nachbar wollte Versetzung der Pumpe
Den klagenden Bauherrn war nach Errichtung ihres Wohngebäudes von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 Meter zum Nachbargrundstück befindliche Luftwärmepumpe so zu versetzen, dass der erforderliche Mindestabstand von drei Metern zum angrenzenden Grundstück eingehalten wird. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machten die Kläger weiter geltend, (außerhalb von Gebäuden installierte) Luftwärmepumpen unterfielen nicht den Abstandsflächenregelungen. Sie stellten selbst weder Gebäude dar noch gingen von ihnen wegen ihrer geringen Größe (hier: 1,26 Meter x 0,89 Meter x 0,37 Meter) Wirkungen wie von Gebäuden aus.
Gericht sieht keine gebäudegleichen Wirkungen
Das VG gab jetzt der Klage statt und hob die Bescheide über die Aufforderung zur Versetzung der Anlage auf. Die Luftwärmepumpe müsse keinen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten. Lediglich Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, hätten nach den Regelungen der rheinland-pfälzischen Bauordnung einen Abstand zu wahren. Beides sei mit Blick auf die Luftwärmepumpe nicht gegeben. Wegen ihrer geringen Größe gingen von ihr insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gelte auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, unter anderem die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Wohnfriedens. Der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm werde von den Abstandsregeln nämlich nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet. Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen.
Nur Beleuchtung mit Tageslicht und Brandschutz müssen sichergestellt sein
Selbst wenn eine gebäudegleiche Wirkung der Luftwärmepumpe in Betracht gezogen werde, könne die Einhaltung von Abstand hier nicht verlangt werden. Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz beschränke insoweit die Schutzziele und lasse gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zu, wenn nur die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt seien.