Minister dürfen im Stadtrat sitzen

Ein Ministeramt steht einer Mitgliedschaft im Stadtrat nicht entgegen. Das VG Mainz sieht keine Unvereinbarkeit nach dem Kommunalwahlgesetz.

Ministerinnen und Minister dürfen zugleich Mitglieder eines Stadtrats sein. Das hat das VG Mainz entschieden (Urteil vom 14.10.2025 – 3 K 2/25.MZ). Eine auf die Unvereinbarkeit der Posten gestützte Wahlanfechtung blieb erfolglos.

Ein Stadtratsmitglied der Landeshauptstadt Mainz hatte die Gültigkeit der Stadtratswahl vom 9. Juni 2024 angefochten. Bei dieser Wahl hatten vier Ministerinnen und Minister des Landes Rheinland-Pfalz kandidiert. Der Minister des Innern und für Sport erhielt ein Mandat, die übrigen Ministerinnen Nachrückerplätze. Der Kläger sah darin einen Wahlfehler: Die Kandidaturen seien unzulässig gewesen, da Minister und Ministerinnen ihr Amt nicht mit einem Stadtratsmandat vereinbaren könnten.

Keine unmittelbare Staatsaufsicht

Das VG Mainz wies die Klage ab. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG greife nicht. Die Vorschrift erfasse nur bestimmte hauptamtlich tätige Personen, etwa Beamte oder Beschäftigte, die mit Staatsaufsicht oder überörtlicher Prüfung befasst seien. Minister fielen nicht darunter.

Sie stünden in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das kein Beamtenverhältnis im formellen Sinne sei. Auch seien sie nicht unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde befasst. Die Rechtsaufsicht über die Landeshauptstadt Mainz liege bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, nicht beim Ministerium.

Das Gericht stellte klar, dass der Minister des Innern und für Sport zwar die oberste Kommunalaufsichtsbehörde leite. Da für die Aufsicht über die Landeshauptstadt Mainz aber nicht das Ministerium, sondern die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion direkt zuständig sei, fehle es an der unmittelbaren Befassung des Ministers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG. Die Vorschrift sei eng auszulegen, da sie auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhe, der es dem Gesetzgeber lediglich für bestimmte, abschließend definierte Personengruppen ermögliche, eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festzulegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das unterlegene Stadtratsmitglied kann die Zulassung der Berufung beantragen.

VG Mainz, Urteil vom 14.10.2025 - 3 K 2/25.MZ

Redaktion beck-aktuell, js, 5. November 2025.

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