Bislang hatte der Kostenträger die Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz einer schwerbehinderten Frau stets übernommen. Nach der Geburt ihres Kindes nahm die Frau Elternzeit in Anspruch und arbeitete während dieser Zeit nur noch 10 Stunden pro Woche, ohne dass eine Änderung der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit, die 20 Stunden beträgt, erfolgte.
Die Frau beantragte beim Integrationsamt weiterhin die Übernahme der Kosten der Arbeitsassistenz. Das Amt lehnte mit dem Argument ab, dass die entsprechende Vorschrift im SGB IX eine Mindestwochentätigkeit von 15 Stunden voraussetzt. Erst ab diesem Arbeitsumfang könne von einer beruflichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden.
Das eingeschaltete VG gab indes der Frau Recht (Urteil vom 10.10.2024 - 1 K 140/24.MZ). Denn es sei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Dies verlangten insbesondere Sinn und Zweck der Kostenübernahmeregelung: Für das Ziel, dass sich schwerbehinderte Menschen im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmern behaupten können, sei es unerlässlich, auch für die Fälle einer elternzeitbedingten temporären Arbeitszeitreduzierung den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz zu behalten.
Die gesetzliche 15-Stunden-Grenze werde dabei nicht missachtet, weil das (teilweise ruhende) Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit im vollen vertraglichen Umfang wieder auflebe und der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage diene.