Proberichterin muss nach 4 Jahren nicht mehr die Gerichtsbarkeit wechseln
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Eine Proberichterin, die bisher - neben einer Unterbrechung durch eine Abordnung an eine oberste Landesbehörde - über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in ein und derselben Gerichtsbarkeit verwendet worden ist, darf nicht mehr einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Magdeburg am 10.07.2020 entschieden.

Sinn und Zweck der Probezeit

Die Verwendung einer Proberichterin müsse dem Zweck dienen, dieser für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen, heißt es im Beschluss der Fünften Kammer weiter. Spätestens nach Ablauf von vier Jahren sei eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen, da nach Ablauf dieses Zeitraums die Eignung feststehe.

Keine Zuweisung aus anderen sachlichen Gründen

Des weiteren kam im konkreten Fall laut VG eine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit auch nicht mehr aus anderen sachlichen Gründen in Betracht, da die das Verfahren betreibende Proberichterin die ganze Zeit in derselben Gerichtsbarkeit erprobt worden sei. Denn habe der Dienstherr eine Richterin auf Probe in dem gesamten für die Eignungsfeststellung maßgeblichen Zeitraum allein anhand der Anforderungen eines bestimmten Richteramtes erprobt, könne er diese nicht mehr ermessensfehlerfrei in einer anderen Gerichtsbarkeit verwenden.

Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit

Der Dienstherr sei vielmehr verpflichtet, sie als Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das er sie erprobt habe. Dieser aus der bisherigen Verwendungspraxis resultierende Verplanungsanspruch der Antragstellerin stehe der Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit entgegen, obgleich er von der Antragstellerin (derzeit) noch nicht gerichtlich eingeklagt werden könne.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 12 DRiG kann, wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, zum Richter auf Probe ernannt werden. Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden (§ 13 DRiG).

VG Magdeburg, Beschluss vom 10.07.2020 - 5 B 187/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2020.