"Verdacht" der Gefährdung von Verfassungsgrundwerten genügt
Das VG Magdeburg führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Voraussetzungen für die Einstufung der AfD als Verdachtsfall lägen bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse vor. Für eine mit der Einstufung als Verdachtsfall einhergehenden zielgerichteten Beobachtung durch den Verfassungsschutz bedürfe es nach § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA lediglich des Vorliegens von Anhaltspunkten in tatsächlicher Hinsicht. Eine Gewissheit, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, müsse nicht bestehen. Insofern genüge bereits der "Verdacht" der Gefährdung von Grundwerten der Verfassung.
AfD ist Aushöhlung der Menschenwürde vorzuwerfen
Das VG sehe jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die sich gegen die durch die Verfassung geschützte Menschenwürde und das Demokratieprinzip in ihrem Wesensgehalt richteten. Für eine von der AfD verfolgte Aushöhlung der vom Grundgesetz geschützten Menschenwürde spreche die systematische Ausgrenzung aller Personen, die nicht über „ethnische Eigenschaft, Deutscher zu sein“ verfügten, mithin eine tendenzielle Überbetonung der Abstammung, was mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Diffamierung dieses Personenkreises habe das VG insbesondere in der Wortwahl, dem Inhalt und Umfang von Äußerungen auf Landes- und kommunaler Ebene gesehen.
AfD spricht staatlichen Institutionen Daseinsberechtigung ab
Hinreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen den Wesenskern der bestehenden demokratischen Verhältnisse hat das VG eigenen Angaben zufolge einer Vielzahl von Äußerungen in Bezug auf staatliche Institutionen entnommen. Diese Äußerungen gingen in massiver Weise über die bloße Kritik an bestehenden Zuständen hinaus und verunglimpften diese in bewusst überzogener Weise. Ziel sei es, so das Gericht, diesen Institutionen und damit den demokratischen Verhältnissen ihre Daseinsberechtigung abzusprechen.
Parteienfreiheit steht nicht im Weg
Das Gericht betont abschließend, dass sich Maßnahmen des Verfassungsschutzes auch gegen eine Partei richten könnten, die einen nicht unbeachtlichen Teil der Parteienlandschaft der Bundesrepublik Deutschland repräsentierten. Das insoweit bestehende Spannungsverhältnis zwischen der vom Grundgesetz geschützten Parteienfreiheit und der wehrhaften Demokratie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die Bestrebungen der AfD zu ihren Lasten aufzulösen. Eine Beobachtung zur Klärung der Frage, ob die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, sei deshalb rechtlich zulässig und geboten, wobei der Verfassungsschutz bei der Wahl der jeweiligen Einzelmaßnahme – insbesondere bei Mandatsträgern – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten habe.