VG Lüneburg verbietet Betrieb einer Verbundspielhalle in Celle

Die Klage einer Spielhallenbetreiberin gegen die Stadt Celle auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb von mehreren Spielhallen an einem Standort bleibt erfolglos. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10.05.2017 ist insbesondere das Verbundspielhallenverbot nicht zu beanstanden. In ihrer Begründung verwies die Kammer auf das hohe Gewicht der Spielsuchtprävention. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Derzeit sind bei dem VG Lüneburg mehr als 30 weitere Verfahren anhängig, die glückspielrechtliche Befreiungen von dem Verbundverbot oder dem Abstandsgebot zum Gegenstand haben (Az.: 5 A 104/16).

Ausnahmen grundsätzlich möglich

Zum 01.07.2012 trat der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft, nach dem unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV), zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (§ 25 Abs. 1 GlüStV) sowie die Erteilung einer Erlaubnis für Verbundspielhallen ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 2 GlüStV). Für diejenigen Spielhallen, für die bis zum 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, sieht der Glücksspielstaatsvertrag die Übergangsregelung vor, dass diese Spielhallen die Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV bis zum 30.06.2017 nicht erfüllen müssen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Nach diesem Zeitpunkt können die zuständigen Behörden Befreiungen von der Erfüllung einzelner Anforderungen, insbesondere auch vom Verbundspielhallenverbot, für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV).

Klägerin beruft sich auf unbillige Härte

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das seit Februar 2011 auch vier Spielhallen als Verbundspielhalle in Celle betreibt. Die gewerberechtliche Erlaubnis hierfür wurde ihr im Juli 2010 erteilt. Im November 2015 beantragte sie die Erteilung von Erlaubnissen für ihre vier Spielhallen und eine Befreiung von dem Verbot des Betriebes einer Verbundspielhalle. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass eine Schließung der Spielhallen ab Juli 2017 mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre, insbesondere weil sie mietvertraglich langfristig gebunden sei und sich ihre Investitionen bis dahin noch nicht amortisiert hätten. Hierin sei eine unbillige Härte zu sehen.

Finanzielle Situation des gesamten Unternehmens maßgeblich

Im Februar 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin nur die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle und lehnte die Befreiung vom Verbundspielhallenverbot ab. Eine unbillige Härte liege bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin an dem bisherigen Standort eine Spielhalle weiter betreiben und weitere Spielhallen an anderen Standorten eröffnen könne, zumal die finanziellen Verhältnisse des gesamten Unternehmens zu berücksichtigen seien. In ihrer daraufhin erhobenen Klage verwies die Klägerin darauf, dass sie durch die Vielzahl der ihr bundesweit drohenden Ablehnungen von Befreiungen wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt werde.

Spielsuchtprävention als Ziel

Nach Auffassung der Kammer ist die Ablehnung der Befreiung von dem Verbot des Betreibens einer Verbundspielhalle rechtmäßig. Die Regelung zur Befreiung in Härtefällen sei eng auszulegen und auf atypische, vom Gesetzgeber nicht gewollte Fälle begrenzt. Die drohende Schließung von Spielhallen stelle keinen untypischen Sachverhalt dar, sondern sei vielmehr vom Gesetzgeber beabsichtigt. Durch die Reduzierung von Spielhallenstandorten solle der Spielsucht entgegengewirkt werden.

Berufsfreiheit nicht verletzt

Die getätigten Investitionen und der langfristige Mietvertrag führten nicht zu der Annahme einer unbilligen Härte, da der Gesetzgeber eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen habe, um einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen und es dem Betreiber zu ermöglichen, auf die Änderung der Rechtslage mit einem hinreichenden Vorlauf zu reagieren. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die Übergangsfrist für die gegebenenfalls notwendige Umstrukturierung genutzt habe, betonte das Gericht. Eine vollständige Amortisation der Aufwendungen bis zur Schließung sei für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Befreiung nicht erforderlich. Die Verweigerung der Genehmigung stelle, insbesondere wegen des hohen Gewichts der Spielsuchtprävention keine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Insoweit habe bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.03.2017 (BeckRS 2017, 106567) entschieden, dass unter anderem auch das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort im Glücksspielstaatsvertrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2017.

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