Kein Anspruch auf “Homeschooling” wegen Corona-Risikos für Mutter mit Asthma

Zwei Schüler, deren Mutter an Asthma Bronchiale erkrankt ist, haben keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht und auf Teilnahme am Homeschooling. Die Befreiung eines Schülers, der mit einem Corona-Risikopatienten in einem Haushalt lebt, komme nur dann in Betracht, wenn das zuständige Gesundheitsamt einen Corona-Fall an der betreffenden Schule bestätigt, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg im Eilverfahren.

Befreiung nur bei Corona-Fall an der Schule

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgewiesen. Ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht und auf Homeschooling bestehe grundsätzlich nur, wenn ein Schüler selbst erkrankt sei. Darüber hinaus stehe die Befreiung vom Präsenzunterricht im Ermessen der Schule. Nach den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Niedersächsischen Kultusministeriums - insbesondere der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 - komme die Befreiung eines Schülers, der mit einem Corona-Risikopatienten in einem Haushalt lebe, nur dann in Betracht, wenn das zuständige Gesundheitsamt einen Corona-Fall an der betreffenden Schule bestätigt habe. Das sei an der Schule der Antragsteller nicht der Fall.

Kein Verstoß gegen staatliche Schutzpflichten

Die in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift niedergelegte und von der Schule angewandte Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden, so das Gericht weiter. Sie verstoße angesichts der zum Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 ergriffenen sonstigen Schutzvorkehrungen nicht gegen staatliche Schutzpflichten. Vielmehr führe sie die kollidierenden verfassungsrechtlichen Güter - den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie der Familie auf der einen Seite und den staatlichen Bildungsauftrag sowie den Bildungsanspruch des einzelnen Kinders auf der anderen - in verfassungskonformer Weise zu einem Ausgleich. Ein Anspruch darauf, von jeglichem Rest-Risiko verschont zu bleiben, bestehe nicht.

VG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2020 - 4 B 49/20

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2020.