VG: Rechtsgrundlage in Corona-Verordnung oder Fürsorgepflicht
Der Antragsteller, ein Ortsbrandmeister bei der Freiwilligen Feuerwehr in Lüchow, wandte sich gegen eine "Dienstweisung" der für die Organisation der Brandabwehr zuständigen Samtgemeinde, die bestimmte hatte, dass alle Einsatzkräfte, die nicht geimpft oder genesen sind, vom Einsatzbetrieb freigestellt sind. Laut VG ist diese Maßnahme nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin könne wie die Betreiberin einer Einrichtung oder eines Betriebs auf Grundlage von § 1 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung den Zutritt auf Personen beschränken, die entweder geimpft oder genesen seien. Zudem lasse sich die Maßnahme auch auf die öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr stützen.
Dienstanweisung verhältnismäßig
Die Dienstanweisung sei auch verhältnismäßig. Sie verfolge den legitimen Zweck, die Verbreitung des Corona-Virus und die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, und sei zu diesem Zweck auch geeignet. Der Ausschluss Ungeimpfter, bei denen nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein deutlich höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bestehe, verhindere, dass diese sich bei Einsätzen infizieren könnten. Ferner schütze die 2-G-Regelung die am Einsatz beteiligten geimpften und/oder genesenen Personen, denn es sei davon auszugehen, dass Ungeimpfte über längere Zeit Viren bzw. eine höhere Virenlast ausschieden als geimpfte Personen im Fall eines Impfdurchbruchs.
Selbsttests und FFP2-Masken keine milderen Mittel
Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass Selbsttestungen und diesbezügliche Kontrollen im Alarmfall – anders als bei einem Regelbetrieb wie in Schulen oder bei der Berufsfeuerwehr – nur schwer zu bewerkstelligen seien, könnten Infektionen durch Selbsttests nicht sicher festgestellt werden. Zudem verhindere die Testung die Ansteckung nicht. Auch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske könne in den oft körperlich anstrengenden Einsatzsituationen – anders als beim Einkaufen im Einzelhandel – die Übertragung des Virus nicht mit derselben Wirksamkeit verhindern wie die streitgegenständliche 2-G-Regelung. Sie sei zudem nicht praktikabel.
Tätigkeit bei Freiwilliger Feuerwehr lediglich ehrenamtlich
Schließlich sei die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ein Ehrenamt. Das Teilnahmeverbot habe darum keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen. Der zu konstatierende nicht unerhebliche Eingriff in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sei angesichts der mit der Regelung verfolgten Zwecke insgesamt gerechtfertigt, zumal das Verbot nicht auf Dauer angelegt sei und nicht alle Bereiche des Tätigkeitsfelds eines Feuerwehrmitglieds betreffe.