Der Naturschutzbund (Nabu) scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Köln mit einem Eilantrag, den Betrieb des Offshore-Windparks Butendiek vor Sylt zu stoppen. Das Gericht verwies in seiner Begründung auf eine seit dem 01.01.2023 geltende Vorschrift des Windenergie-auf-See-Gesetzes und eine inhaltsgleiche EU-Verordnung, nach denen die Errichtung von Windenergieanlagen auf See im überragenden öffentlichen Interesse liegt.
Bundesamt für Naturschutz erteilte Ausnahmegenehmigung
Hintergrund des Antrags ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz für den Betrieb der Anlage mit 80 Windrädern rund 35 Kilometer vor Sylt in der Nordsee. Das Bundesamt sieht zwar nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu bestimmten Vogelarten wie Seetauchern eine erhebliche Beeinträchtigung für das Vogelschutzgebiet Östliche Deutsche Bucht, räumte dem öffentlichen Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aber Vorrang ein.
VG Bestätigt überragendes öffentliches Interesse
Und dies zu Recht, wie das VG jetzt entschied. Der deutsche Gesetzgeber habe durch eine seit dem 01.01.2023 geltende Vorschrift des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf See im überragenden öffentlichen Interesse liegt, begründete das Gericht die Entscheidung. In einer ebenfalls seit dem 01.01.2023 geltenden EU-Verordnung sei gleichfalls vorgesehen, dass diesem Interesse Priorität zukomme. Ob der Nabu in einem Klageverfahren erfolgreich wäre, bewertete das Gericht als offen. Möglicherweise fehlt es bei der 2002 genehmigten und 2014 und 2015 gebauten Anlage an einer Verträglichkeitsprüfung für Naturschutzgebiete nach EU-Vorgaben. Am OVG Hamburg und beim BVerwG sind weitere Verfahren des Nabu zu dem Windpark anhängig.
VG Köln, Beschluss vom 20.01.2023 - 14 L 387/22
Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 20. Januar 2023 (dpa).
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