Mitgliedschaft in verfassungsfeindlicher Vereinigung rechtfertigt Widerruf
Das Gericht verwies auf das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2020, infolgedessen das Waffenrecht dahingehend verschärft wurde, dass nunmehr auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen brauche es nicht mehr.
Verfassungsschutz stufte "Flügel" als Verdachtsfall ein
Für die Annahme, dass es sich beim "Flügel" um eine derartige verfassungsfeindliche Vereinigung handle, genüge der Umstand, dass der "Flügel" ein auf Dauerhaftigkeit angelegter Personenzusammenschluss aus Mitgliedern der AfD war, dessen organisierte Gesamtwillensbildung die Mitglieder des "Flügels" als verbindlich betrachteten. Seine Einschätzung über die Verfassungsfeindlichkeit des "Flügels" stütze das Gericht maßgeblich auf ein Urteil der 13. Kammer vom März dieses Jahres, laut dem das Bundesamt für Verfassungsschutz den "Flügel" bis zum Zeitpunkt seiner formalen Auflösung als Verdachtsfall einordnen sowie als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen durfte.
Unterzeichner der "Erfurter Resolution" gelten waffenrechtlich als Mitglieder des "Flügels"
Der "Flügel" hatte sich 2015 um den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke als völkisch-nationalistische und rechtsextreme Gruppierung innerhalb der Partei geformt. Bei der "Erfurter Resolution" handele es sich um die selbsternannte "Gründungsurkunde" des "Flügels", deren Unterzeichner im waffenrechtlichen Sinn als Mitglieder des "Flügels" anzusehen seien. Im April 2020 löste sich der "Flügel" formal auf. In zwei weiteren Verfahren entschied das VG Köln im August, dass auch eine "Fördermitgliedschaft" in der Partei "Der III. Weg" (20 K 4549/21) sowie die Unterstützung der "Identitären Bewegung Deutschland" (20 K 2177/21) die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.