Vorfeldräumung und Waldrodung
Gegenstand des Verfahrens waren die Zulassungen des Hauptbetriebsplans bis 2017 und des dritten Rahmenbetriebsplans bis 2030 mit zwei Bescheiden von Ende 2014 durch das Land Nordrhein-Westfalen. Der Hauptbetriebsplan erlaubt unter anderem die sogenannte Vorfeldräumung und Waldrodung. Er erfasst Teile des Hambacher Forsts.
Kein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften
Im Termin zur Verkündung des Urteils bedauerte das Gericht, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen sei, einen Vergleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen, um den Rechtsstreit auch mit Blick auf die dahinter stehenden Interessen einvernehmlich beizulegen. Zur Begründung der Klageabweisung führte es aus, dass eine Teilfläche des Hauptbetriebsplans rechtlich nicht mehr überprüfbar sei, da sie bereits Gegenstand der Zulassung des zweiten Rahmenbetriebsplans aus dem Jahr 1995 gewesen sei. Diese Zulassung sei abschließend in früheren Verfahren gerichtlich überprüft worden. Auch im Übrigen seien die angegriffenen Bescheide rechtmäßig, da sie nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstießen.
Keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
Eine vom BUND NRW geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) habe im Zulassungsverfahren nicht durchgeführt werden müssen, so das VG weiter. Der Braunkohlentagebau Hambach sei als Gesamtvorhaben bereits vor Schaffung der Vorschriften zur UVP begonnen worden. Bereits begonnene Vorhaben unterlägen nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP.
Hambacher Forst auch kein FFH-Gebiet
Entgegen der Auffassung des BUND NRW unterstehe der Hambacher Forst auch nicht wegen des dortigen Vorkommens des Lebensraumtyps Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und der Bechsteinfledermaus beziehungsweise anderer Arten dem Schutz eines potentiellen FFH(Flora-Fauna-Habitat)-Gebiets. Gemeldete FFH-Gebiete, zu denen der Hambacher Forst nicht gehört, seien Gebiete, die für das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 ausgewählt worden seien.
Kein Raum für neues potentielles FFH-Gebiet
Deutschland habe nach Ansicht der Europäischen Kommission seine europarechtlichen Pflichten zur Meldung von FFH-Gebieten erfüllt, so das VG. Raum für ein neues potentielles FFH-Gebiet sei deshalb nur noch dann, wenn die bislang in Deutschland gemeldeten Gebiete beziehungsweise das von ihnen gebildete Schutznetz entgegen der Einschätzung der Kommission zum Erhalt der betroffenen Lebensraumtypen und Arten ausnahmsweise nicht ausreichend seien. Dies sei bei den im Hambacher Forst vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nicht ersichtlich. Das Gericht hat aus diesem Grund keine Veranlassung gesehen, der Anregung des BUND NRW zu folgen, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung weiterer Fragen in einem Vorabentscheidungsverfahren anzurufen.
Keine erheblichen Beeinträchtigungen bereits gelisteter FFH-Gebiete
Die Feststellung der Zulassungsbehörde, von der Fortführung des Braunkohletagebaus gingen keine erheblichen Beeinträchtigungen für die im Natura 2000 Netz gelisteten FFH-Gebiete Dickbusch/Lörsfelder Busch/Steinheide, Kellenberg und Rur sowie das Gebiet Waldseenbereich Theresia aus, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Das FFH-Teilgebiet Steinheide sei zudem nicht fehlerhaft abgegrenzt worden.
Hambacher Forst auch kein faktisches Vogelschutzgebiet
Der Hambacher Forst sei wegen des dortigen Vorkommens des Mittelspechts auch kein faktisches Vogelschutzgebiet. Ein faktisches Vogelschutzgebiet setze voraus, dass es nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz "geeignetsten" Gebieten gehöre. Diese Voraussetzung liege in Bezug auf den Hambacher Forst nicht vor. Die Maßnahmen zum Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.