Auswertung setzt Auswahl von bis zu acht Parteien voraus
Im Wahl-O-Mat wird die Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl von bis zu acht Parteien abhängig gemacht.
VG: Anzeigemechanismus benachteiligt kleinere Parteien
Das VG hat entschieden, dass der Auswertungsmechanismus eine faktische Benachteiligung kleinerer beziehungsweise unbekannterer Parteien darstelle, zu denen auch die Antragstellerin gehöre. Der Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Verletzung der Chancengleichheit nicht gerechtfertigt
Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Antragstellerin: Wahl-O-Mat sollte bald wieder ans Netz gehen
Die Partei "Volt" hat nach dem VG-Urteil mitgeteilt, sie hoffe, dass das Internetangebot in überarbeiteter Form bald wieder ans Netz geht. Das
Gericht habe vom Betreiber Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn lediglich Veränderungen verlangt, betonte die Partei. "In verfassungsgemäßer Weise" leiste der Wahl-O-Mat einen wichtigen und richtigen Beitrag zur politischen Information der Bürger über alle zur Verfügung stehenden Wahlalternativen, betonte "Volt".
"Volt": Fairer Wettbewerb erfordert Umgestaltung
Bisher habe stets die Gefahr bestanden, dass Nutzer nur altbekannte Parteien auswählen und nicht erfahren, dass hohe Übereinstimmung auch
zu kleineren Parteien bestehe, sagte Volt-Sprecher Andras Kolenbrander am 21.05.2019. Für einen fairen Wettbewerb müsse die Bundeszentrale ihr Angebot so umgestalten, dass eine Übersicht mit allen zur Wahl stehenden Parteien sofort angezeigt werde. Die noch
junge Partei versteht sich als paneuropäisches Projekt, ihr deutscher Ableger wurde im Frühjahr 2018 registriert.
Antragsgegnerin prüft Gerichtsbeschluss noch
Die Bundeszentrale hatte angekündigt, den Gerichtsbeschluss zu prüfen und möglichst zeitnah zu entscheiden, ob sie Beschwerde einlegt oder das Angebot so überarbeitet, dass auch kleinere Parteien in den Abgleich aufgenommen würden.