"Wahl-O-Mat" muss Einzelbewerber nicht berücksichtigen

Im "Wahl-O-Mat", der Wahlentscheidungshilfe der Bundeszentrale für politische Bildung für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14.03.2021, müssen die politischen Thesen von Einzelbewerbern nicht berücksichtigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Die Bundeszentrale dürfe sich bei der Auswahl der Informationen von der Relevanz für die Mehrheit der Anwender leiten lassen, entschied das Gericht.

Politiker sah sich in Recht auf Chancengleichheit verletzt

Der Antragsteller steht als Einzelbewerber im Landtagswahlkreis Stuttgart I zur Wahl. Mit seinem Antrag wollte er erreichen, dass seine politischen Thesen im "Wahl-O-Mat" berücksichtigt werden. Hilfsweise forderte er, die entsprechende Internetseite zu deaktivieren. Durch den aktuellen "Wahl-O-Mat" würden nur Parteien, aber keine Einzelbewerber berücksichtigt. Daher sah er sich in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme verletzt.

VG sieht verfassungsrechtlichen Informationsauftrag erfüllt

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Bundeszentrale erfülle mit dem "Wahl-O-Mat" ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag. Dazu gehöre es, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und übersichtlich darzustellen, um eine möglichst große Zahl von Adressaten zu erreichen. Dabei könne die Bundeszentrale sich von der Relevanz für die Mehrheit der Anwender leiten lassen und Einzelbewerber unberücksichtigt lassen.

Großteil der Wahlberechtigten kann Bewerber gar nicht wählen

Nach dem Landtagswahlrecht von Baden-Württemberg könnten sich Einzelbewerber zur Wahl stellen, allerdings nur in einem Wahlkreis. Da die Wahlberechtigten in den übrigen 69 Wahlkreisen den Antragsteller daher überhaupt nicht wählen könnten, sei seine Bewerbung für die überwältigende Mehrheit der "Wahl-O-Mat"-Zielgruppe ohne Bedeutung. Eine Gleichbehandlung von Einzelbewerbern und Parteien sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

VG Köln, Beschluss vom 09.03.2021 - 6 L 385/21

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2021.