VG Köln verneint Anspruch auf Entschädigung für von "SS“ geraubte Kinder

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden im Zweiten Weltkrieg in besetzten Gebieten, etwa in Polen, zahlreiche Kinder mit "arischem" Aussehen ihren Eltern von der SS weggenommen und später an "reichsdeutsche Ehepaare“ vermittelt. Auf die Klage eines so geraubten Kindes hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt entschieden, dass es für diese Tat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung gibt (Urteil vom 02.07.2018, Az.: 8 K 2202/17).

Kläger wurde über Organisation "Lebensborn“ an deutsches Ehepaar vermittelt

Der Kläger wurde 1942 in Polen als Kind wegen seines "arischen" Aussehens von der SS verschleppt und über die Organisation "Lebensborn“ einem reichsdeutschen Ehepaar vermittelt. Im November 2015 beantragte er eine einmalige Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). Diese Richtlinie sieht vor, dass Leistungen erbracht werden können, wenn eine Person wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften (z.B. geistiger Behinderungen) vom NS-Regime angefeindet wurde.

Gericht hat nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit

Den Antrag lehnte die beklagte Bundesrepublik unter anderem mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht wegen seines Verhaltens oder wegen besonderer Eigenschaften angefeindet worden. Auch das Gericht half dem Kläger nicht weiter und entschied, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung bestehe. Es wies darauf hin, dass es die ablehnende Entscheidung nur sehr eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfen könne, ob die Behörde ihre Verwaltungspraxis gleichmäßig ausgeübt und die Richtlinie gleichmäßig angewandt habe. Dies sei der Fall gewesen, weil die Beklagte in keinem Fall Leistungen an "geraubte Kinder“ erbracht habe, so das Gericht.

Richtlinien lassen Entschädigung nicht zu

Es sei zwar nicht zweifelhaft, dass dem Kläger durch seine zwangsweise "Germanisierung“ ganz erhebliches Unrecht angetan worden sei, stellte das Gericht klar. Über die Feststellung einer Ungleichbehandlung hinaus sei es dem Gericht aber aus Rechtsgründen verwehrt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu Gunsten des Klägers zu erweitern.

VG Köln, Urteil vom 02.07.2018 - 8 K 2202/17

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2018.

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