VG Köln: Verkehrsrowdy muss Sicherstellung seiner zwei Autos hinnehmen

Ein 18-Jähriger ist mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sicherstellung seiner beiden Kraftfahrzeuge durch das Kölner Polizeipräsidium gescheitert. Das Verwaltungsgericht Köln erachtete die polizeiliche Verfügung für rechtmäßig, da der Antragsteller ein Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte sei, der sein Verhalten offenkundig nicht eigenständig kontrollieren könne, um sich regelkonform zu verhalten (Beschluss vom 06.02.2017).

Wiederholte Begehung von Straßenverkehrsdelikten

Obwohl der Antragsteller nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat die Polizei festgestellt, dass er seit September 2014 in mindestens 20 Fällen Auto gefahren ist. Zudem hat er nach polizeilichen Erkenntnissen zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen und sich polizeilichen Kontrollen wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen war es laut Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen.

Nach gescheiterten Versuchen einer Verhaltensänderung Autos sichergestellt

Vielfältige Versuche des Polizeipräsidiums, eine Verhaltensänderung beim Antragsteller herbeizuführen, blieben ohne Erfolg. Deshalb hat das Polizeipräsidium Köln mit Verfügung vom 25.11.2016 einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Die Sicherstellung bewirkt, dass der Antragsteller die Fahrzeuge dauerhaft nicht nutzen kann.

Eilantrag gegen Sicherstellung erfolglos

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Sicherstellung der Fahrzeuge sei unverhältnismäßig. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellungsverfügung sei rechtmäßig, so das VG. Denn es handele sich beim Antragsteller um einen Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte, der offenkundig nicht in der Lage sei, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten.

Sicherstellung zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer erforderlich

Die dokumentierten Taten belegten, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Auto im Straßenverkehr agiere, betont das VG. Mit dieser Fahrweise müsse er schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen in Kauf nehmen. Andere Maßnahmen hätten den Antragsteller nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasst, heißt es im Beschluss weiter. Die Sicherstellung der Fahrzeuge sei deshalb erforderlich, um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden.

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2017.

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