Verfassungsschutz darf Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die als Verein verfasste Identitäre Bewegung Deutschland als sogenannten Verdachtsfall einstufen und gegebenenfalls auch als gesichert rechtsextremistische Bewegung behandeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit eine Klage des Vereins abgewiesen. Es lägen ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Vereins vor, so das Gericht.

BfV sieht Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen

Der Vereinszweck des Klägers ist auf die Erhaltung und Förderung der Identität des deutschen Volkes als eine eigenständige unter den Identitäten der anderen Völker der Welt gerichtet. Dieses Ziel will er durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes erreichen. Dazu führt er Vorträge, Demonstrationen und ähnliche Aktionen durch und verfasst Aufrufe, zum Beispiel an Medien und Parteien. Im August 2016 teilte das BfV mit, dass es den Verein als Verdachtsfall beobachte. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2016 führte das BfV aus, dass beim Kläger Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vorlägen.

Verein wendet sich unter anderem gegen Bobachtung durch BfV

Mit seiner Klage wandte sich der Verein gegen die Beobachtung als Verdachtsfall und die öffentliche Bezeichnung als (rechts-)extremistisch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Konzept der "ethnokulturellen Identität" der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht widerspreche. Er behandle deutsche Staatsangehörige nicht nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich. Vielmehr akzeptiere er die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes, fordere aber den Erhalt seiner jetzt gegebenen ethnokulturellen Identität.

VG Köln bejaht Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebung

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung lägen vor. Mit dem Konzept der "ethnokulturellen Identität" verfolge der Verein den Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und den Ausschluss ethnisch Fremder. Diese Vorstellung sei mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar, der allein an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Darüber hinaus komme in der massiven ausländerfeindlichen Agitation des Klägers eine Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zum Ausdruck, insbesondere der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots. Aussagen wie "Remigration", "Bevölkerungsaustausch stoppen" und "Reconquista" seien ausländer- und islamfeindlich.

VG Köln, Urteil vom 13.10.2022 - 13 K 4222/18

Redaktion beck-aktuell, 13. Oktober 2022.