Ver­fas­sungs­schutz darf Iden­ti­tä­re Be­we­gung Deutsch­land wei­ter be­ob­ach­ten

Das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz (BfV) darf die als Ver­ein ver­fass­te Iden­ti­tä­re Be­we­gung Deutsch­land als so­ge­nann­ten Ver­dachts­fall ein­stu­fen und ge­ge­be­nen­falls auch als ge­si­chert rechts­ex­tre­mis­ti­sche Be­we­gung be­han­deln. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln ent­schie­den und damit eine Klage des Ver­eins ab­ge­wie­sen. Es lägen aus­rei­chen­de An­halts­punk­te für ver­fas­sungs­feind­li­che Be­stre­bun­gen des Ver­eins vor, so das Ge­richt.

BfV sieht An­halts­punk­te für rechts­ex­tre­mis­ti­sche Be­stre­bun­gen

Der Ver­eins­zweck des Klä­gers ist auf die Er­hal­tung und För­de­rung der Iden­ti­tät des deut­schen Vol­kes als eine ei­gen­stän­di­ge unter den Iden­ti­tä­ten der an­de­ren Völ­ker der Welt ge­rich­tet. Die­ses Ziel will er durch Ein­fluss­nah­me auf die po­li­ti­sche Wil­lens­bil­dung des deut­schen Vol­kes er­rei­chen. Dazu führt er Vor­trä­ge, De­mons­tra­tio­nen und ähn­li­che Ak­tio­nen durch und ver­fasst Auf­ru­fe, zum Bei­spiel an Me­di­en und Par­tei­en. Im Au­gust 2016 teil­te das BfV mit, dass es den Ver­ein als Ver­dachts­fall be­ob­ach­te. Im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt für das Jahr 2016 führ­te das BfV aus, dass beim Klä­ger An­halts­punk­te für rechts­ex­tre­mis­ti­sche Be­stre­bun­gen vor­lä­gen.

Ver­ein wen­det sich unter an­de­rem gegen Bo­b­ach­tung durch BfV

Mit sei­ner Klage wand­te sich der Ver­ein gegen die Be­ob­ach­tung als Ver­dachts­fall und die öf­fent­li­che Be­zeich­nung als (rechts-)ex­tre­mis­tisch. Zur Be­grün­dung mach­te er im We­sent­li­chen gel­tend, dass sein Kon­zept der "eth­no­kul­tu­rel­len Iden­ti­tät" der frei­heit­lich-de­mo­kra­ti­schen Grund­ord­nung nicht wi­der­spre­che. Er be­hand­le deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge nicht nach eth­ni­schen Ge­sichts­punk­ten un­gleich. Viel­mehr ak­zep­tie­re er die be­reits ein­ge­tre­te­nen Ver­än­de­run­gen des deut­schen Staats­vol­kes, for­de­re aber den Er­halt sei­ner jetzt ge­ge­be­nen eth­no­kul­tu­rel­len Iden­ti­tät.

VG Köln be­jaht An­halts­punk­te für ver­fas­sungs­feind­li­che Be­stre­bung

Dem ist das Ge­richt nicht ge­folgt. Hin­rei­chen­de tat­säch­li­che An­halts­punk­te für eine ver­fas­sungs­feind­li­che Be­stre­bung lägen vor. Mit dem Kon­zept der "eth­no­kul­tu­rel­len Iden­ti­tät" ver­fol­ge der Ver­ein den Er­halt des deut­schen Vol­kes in sei­nem eth­ni­schen Be­stand und den Aus­schluss eth­nisch Frem­der. Diese Vor­stel­lung sei mit dem Volks­be­griff des Grund­ge­set­zes un­ver­ein­bar, der al­lein an die Staats­an­ge­hö­rig­keit an­knüpft. Dar­über hin­aus komme in der mas­si­ven aus­län­der­feind­li­chen Agi­ta­ti­on des Klä­gers eine Miss­ach­tung der im Grund­ge­setz kon­kre­ti­sier­ten Men­schen­rech­te zum Aus­druck, ins­be­son­de­re der Men­schen­wür­de und des Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bots. Aus­sa­gen wie "Re­mi­gra­ti­on", "Be­völ­ke­rungs­aus­tausch stop­pen" und "Re­con­quis­ta" seien aus­län­der- und is­lam­feind­lich.

VG Köln, Urteil vom 13.10.2022 - 13 K 4222/18

Redaktion beck-aktuell, 13. Oktober 2022.

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