VG Köln: "StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

Die Telekom darf ihr "StreamOn"-Angebot in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung nicht fortführen. Das Verwaltungsgericht Köln hat eine entsprechende Anordnung der Bundesnetzagentur bestätigt und einen dagegen gerichteten Eilantrag der Telekom mit Beschluss vom 20.11.2018 abgelehnt. Das "StreamOn"-Angebot verstoße gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen, stimmte das Gericht der Netzagentur zu (Az.: 1 L 253/18).

Angebot unterscheidet zwischen Inland und EU-Ausland

Bei dem kostenlos buchbaren Produkt "StreamOn" handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Telekom Deutschland GmbH, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von sogenannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde "StreamOn" im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts "StreamOn" willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.

Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses "StreamOn"-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Auch das Gericht sah dies so und führte aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten wie die Telekom, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, sodass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss "freiwillig" die Drosselung hinnehme, heißt es im Beschluss weiter.

Kein Einklang mit EU-Roaming-Regelungen

Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen, so das VG. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht, so das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

VG Köln, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 L 253/18

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2018.

Mehr zum Thema