Stadt darf Teilnahme an Versammlung nicht an Zwang zur Namensangabe knüpfen

Die Stadt Köln darf die Teilnahme an der am Abend des 08.05.2020 stattfindenden Versammlung anlässlich des Kriegsendes ("Künstlerischer kreativer Akt für Demokratie und das deutsche Grundgesetz") nicht aus Gründen des Infektionsschutzes davon abhängig machen, dass die Teilnehmer sich namentlich in eine Teilnehmerliste eintragen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am 07.05.2020 per Eilbeschluss entschieden.

Teilnehmerliste sollte Nachvollziehen von Infektionsketten ermöglichen

Versammlungen bedürfen nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Landes einer Genehmigung. Die Stadt Köln hatte die Genehmigung der genannten Versammlung unter anderem mit der Auflage verbunden, die Teilnehmer in einer Liste namentlich, mit Anschrift und Telefonnummer, zu erfassen. Die Liste sollte beim Versammlungsleiter hinterlegt und bei Bedarf vom Gesundheitsamt angefordert werden können, um bei Corona-positiv getesteten Personen Infektionsketten nachvollziehen zu können.

VG: Verpflichtende Liste nicht verhältnismäßig

Das VG hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Versammlungsleiters stattgegeben, soweit er sich gegen die Pflicht zur Führung der Namensliste richtete. Es erkannte das Ziel der Namensliste an, sah aber eine Eintragung als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme als unverhältnismäßig an. Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung sei durch das Grundgesetz geschützt. Der Eingriff durch die Pflicht zur Namensangabe sei auch aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, zumal die Richtigkeit der Listeneintragungen nicht gewährleistet sei. Auch gingen von einer – wie hier – voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration bei Wahrung des Abstandsgebots keine größeren Infektionsgefahren aus als von vielen anderen nunmehr wieder erlaubten Tätigkeiten, bei denen keine Teilnehmerlisten gefordert würden. Mit dem Grundgesetz vereinbar sei hingegen das Gebot freiwilliger Angaben zur Identität.

Beschwerde möglich

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

VG Köln, Beschluss vom 07.05.2020 - 7 L 809/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2020.