VG Köln: Software-Update bei Skandal-Diesel muss durchgeführt werden

Der Antrag eines Fahrzeughalters eines "Skandal-Diesels" auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Aufforderung der Stadt Köln, bei seinem Fahrzeug ein Software-Update durchführen zu lassen, bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.05.2018 hervor (Az.: 8 L 854/18).

Kraftfahrtbundesamt unterrichtete Stadt

Der Antragsteller ist Halter eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor der Euro Norm 5. Das Kraftfahrtbundesamt unterrichtete die Stadt Köln als zuständige Straßenverkehrsbehörde darüber, dass das Fahrzeug des Antragstellers nicht der erteilten Typengenehmigung entspreche, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Die Stadt Köln forderte den Antragsteller auf, ein Software-Update durchführen zu lassen und ihr den Nachweis hierüber vorzulegen.

Antragsteller will Zustand des Fahrzeugs zu Beweiszwecken erhalten

Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, es sei ihm nicht zumutbar, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er gegebenenfalls einen Schadensersatzprozess gegen den Hersteller führen wolle. Außerdem sei die Gefahr, die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehe, nicht konkret messbar.

Gericht verweist auf selbstständiges Beweissicherungsverfahren

Dem ist das Gericht in seinem Beschluss nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Fahrzeug entspreche mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung nicht der Typengenehmigung und befinde sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand. Deshalb sei die Stadt Köln berechtigt, eine Mängelbeseitigung zu verlangen. Der Antragsteller dürfe die Durchführung des Updates auch nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigern. Er hätte bereits ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren durchführen können, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs gerichtsverwertbar zu dokumentieren. Außerdem sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen.

VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 8 L 854/18

Redaktion beck-aktuell, 30. Mai 2018.

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