VG Köln ruft BVerfG an: Besoldung kinderreicher R2-Richter in den Jahren 2013 bis 2015 verfassungsmäßig?

Das Verwaltungsgericht Köln hält die Besoldung kinderreicher Richter der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 2013 bis 2015 für unvereinbar mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzip. Es hat deshalb die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regeln dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschlüsse vom 03.05.2017, Az.: 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15).

Kläger berufen sich auf BVerfG-Beschluss von 1998

Hintergrund sind die Klagen von Richtern der Besoldungsgruppe R2 mit drei bis vier Kindern. Sie hatten über das Gesetz hinausgehende Besoldungsleistungen für ihr drittes beziehungsweise drittes und viertes Kind von ihrem Dienstherrn gefordert und sich dabei auf den Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 (BeckRS 1998, 30035064) berufen. Damals war der Gesetzgeber verpflichtet worden, die Besoldung kinderreicher Richter und Beamter bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang zu erhöhen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, waren die Fachgerichte mit Wirkung vom 01.01.2000 ermächtigt worden, ergänzende Besoldungsbestandteile zuzusprechen (Vollstreckungsanordnung).

VG: Vollstreckungsanordnung nach Änderungen im Sozialhilferecht nicht mehr anwendbar

Nach Ansicht des VG Köln können für die Jahre 2013 bis 2015 keine unmittelbaren Zahlungsaussprüche mehr getroffen werden. Denn die Vollstreckungsanordnung sei eng an die im BVerfG-Beschluss von 1998 vorgegebene Berechnungsmethode zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation kinderreicher Beamter und Richter gebunden. Diese Berechnungsmethode könne jedoch seit den zum 01.01.2011 eingetretenen Änderungen im Sozialhilferecht, konkret der neu eingeführten Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII, nicht mehr in hinreichend klarer Weise angewendet werden.

Besoldung kinderreicher R2-Richter in den Jahren 2013 bis 2015 verfassungswidrig

Zugleich nimmt das VG an, dass die Alimentation kinderreicher Richter der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 2013 bis 2015 verfassungswidrig gewesen ist. Für 2013 seien die auf das dritte Kind entfallenden, für 2014 und 2015 die auf das dritte und vierte Kind entfallenden familienbezogenen Besoldungsbestandteile verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Dies ergibt sich laut VG, wenn man die im BVerfG-Beschluss von 1998 vorgegebenen Berechnungsparameter zugrunde lege und diese im Licht der besoldungsrelevanten Gesetzesänderungen im Sozialhilferecht sowie der veränderten Tatsachengrundlagen in den Jahren 2013 bis 2015 fortentwickle.

VG Köln, Beschluss vom 03.05.2017 - 3 K 4913/14

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2017.

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