Presse hat Anspruch auf Auskunft zu Hubschrauber-Foto von Lambrechts Sohn

Das Bundesverteidigungsministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen, das den Sohn von Ministerin Christine Lambrecht (SPD) in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Der Sohn der Verteidigungsministerin hatte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Instagram-Profil veröffentlicht. Das Gericht hat dem Eilantrag eines Journalisten teilweise stattgegeben.

Ministerium verweist auf Privatsphäre – Eilantrag überwiegend erfolgreich

Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13.04.2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann das Bataillon Elektronische Kampfführung 911 in Stadum. Nach dem Truppenbesuch reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Journalist wollte vom Verteidigungsministerium wissen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Buchung des Hotels auf Sylt und der Terminierung des Truppenbesuchs lag. Ferner wollte er wissen, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung hatte, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe. Das Ministerium lehnte eine Beantwortung im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Auskunft sei ausgeschlossen, weil diese allein die Ministerin als Privatperson betreffe. Daraufhin hat der Journalist einen Eilantrag beim VG Köln gestellt. Dieser Antrag hatte ganz überwiegend Erfolg.

VG: Ministerium muss Fragen zu Entstehung und Veröffentlichung des Fotos beantworten

Das Gericht entschied zunächst, dass ein Auskunftsanspruch über den Zeitpunkt der Hotelbuchung ausgeschlossen sei, weil es sich um eine Privatangelegenheit der Ministerin handele. Anders liege der Fall jedoch bei den Fragen zu Entstehung und Veröffentlichung des Fotos. Aus dessen Gesamtkontext ergebe sich ein hinreichender dienstlicher Bezug zur Bundeswehr. Denn die Anreise der Ministerin zu einem Truppenbesuch unter Inanspruchnahme eines Bundeswehrhubschraubers habe den dienstlichen Rahmen gebildet, innerhalb dessen das Foto entstanden sei. Erst durch die Inanspruchnahme von Ressourcen der Bundeswehr und von Befugnissen, die der Ministerin als Behördenleiterin zustehen, habe das Bild entstehen können.

Informationsinteresse der Presse Vorrang gegenüber Schutz der Privatsphäre

Insoweit habe zudem das Informationsinteresse der Presse Vorrang gegenüber dem Schutz der Privatsphäre, heißt es im heute mitgeteilten Beschluss weiter. Die streitigen Fragen zielten auch nicht auf eine Informationsgewinnung zu besonders sensiblen Bereichen der Privatsphäre. Zudem müsse sich die Ministerin entgegenhalten lassen, dass sie selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes in einem Bundeswehrhubschrauber ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben habe. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

VG Köln, Beschluss vom 22.08.2022 - 6 L 978/22

Gitta Kharraz, 24. August 2022.