Postnachfolgeunternehmen zahlen für Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen Rückstellungen, die die im Zuge der Privatisierung errichtete Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für die Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten unter anderem auf Altersversorgung bildet, auch insoweit refinanzieren, als Dienstzeiten vor 1995 einfließen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Streit um Refinanzierung von Rückstellungen der Bundesanstalt

Geklagt hatten die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG. Die Klägerinnen sind als Nachfolgeunternehmen zum 01.01.1995 aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervorgegangen. Auch die beklagte Bundesanstalt wurde im Rahmen der Privatisierung errichtet. Sie nimmt für ihre eigenen sowie für die Bediensteten der Klägerinnen soziale und dienstrechtliche Aufgaben wahr. Für die Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten auf Altersversorgung, Beihilfe und betriebliche Zusatzversorgung bildet sie Rückstellungen. In die Bewertung dieser Rückstellungen fließen auch Dienstzeiten vor 1995 ein. Die Klägerinnen refinanzieren die Rückstellungen bislang im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen mit der Beklagten.

Post-Nachfolger wollen Rückstellungen für Zeiten vor 1995 nicht finanzieren

Mit ihrer im März 2019 erhobenen Klage wollen die drei Aktiengesellschaften festgestellt wissen, dass sie nicht zur Finanzierung von Rückstellungen der Beklagten verpflichtet sind, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer und der Entstehung der Beklagten entfielen. Die Bediensteten seien zuvor für den Bund tätig gewesen, der als früherer Dienstherr die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen aus dieser Zeit tragen müsse. Es sei zudem widersprüchlich, wenn sie im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von den Versorgungslasten entlastet seien, für die Bediensteten der Beklagten aber in vollem Umfang zahlen müssten. Für die ihrer Auffassung nach bislang zu viel gezahlten Entgelte stehe ihnen gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in Höhe von über 200 Millionen Euro zu.

Entlastung in Bezug auf Bedienstete der Bundesanstalt gesetzlich nicht vorgesehen

Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Die Finanzierung des Personalaufwands der Beklagten obliege im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge den Klägerinnen und zwar auch insoweit, als Dienstzeiten vor 1995 betroffen seien, so die Präsidentin des VG. Die Klägerinnen treffe als Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost eine umfassende Finanzierungsverantwortung in Bezug auf die Beklagte. Die Klägerinnen seien im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von Versorgungslasten entlastet worden, weil andernfalls die Privatisierung gefährdet gewesen wäre. Eine dem vergleichbare Regelung zur Entlastung der Klägerinnen auch in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten sei vom Gesetzgeber bis heute nicht gewollt und ergebe sich auch sonst nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.

Berufung kann auf Antrag zugelassen werden

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

VG Köln, Urteil vom 23.07.2020 - 4 K 1984/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2020.