VG Köln: Naturschutzrechtliche Befreiung für Friedwald in Swisttal ist rechtswidrig

Die naturschutzrechtliche Befreiung, die der Rhein-Sieg-Kreis der Gemeinde Swisttal zur Errichtung und zum Betrieb eines Naturfriedhofs erteilt hat, ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit am 05.09.2017 einer Klage des BUND, Landesverband Nordrhein-Westfalen, stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts sind die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt (Az.: 2 K 6600/15).

Kreis befreite Gemeinde von Verboten des Landschaftsplans

Die Gemeinde Swisttal beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Naturfriedhofs auf privaten Grundstücken. Dabei sollen die Urnen der Verstorbenen mitten im Wald an den Wurzeln der Bäume beigesetzt werden. Der Wald soll seine natürliche Erscheinung behalten. Eine Grabpflege findet nicht statt. Die privaten Grundstücke liegen im Bereich des Landschaftsplans 4 des Rhein-Sieg-Kreises. Damit unterliegen sie naturschutzrechtlichen Beschränkungen. Mit Bescheid vom 09.10.2015 befreite der beklagte Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinde Swisttal von den Verboten des Landschaftsplans hinsichtlich vierer Schutzgebiete um die Burg Heimerzheim auf einer Gesamtfläche von circa 37 Hektar.

BUND moniert: Schutzgebiet wird durch Befreiung praktisch funktionslos

Gegen diesen Befreiungsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach ein atypischer Sonderfall vorliegen müsse, seien nicht gegeben. Außerdem bestehe kein erforderliches überwiegendes Interesse an der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans. Durch die umfangreiche Befreiung werde das Schutzgebiet praktisch funktionslos.

Gericht verneint unvorhergesehenen Sonderfall

Das VG hat der Klage des BUND stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die naturschutzrechtliche Befreiung sei rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege kein unvorhergesehener Sonderfall vor. Dies ergebe sich hinsichtlich des Naturschutzgebietes schon aus den Festsetzungen des Landschaftsplans selbst. Der Friedwald könne in seiner konkreten Gestalt nur errichtet werden, wenn zuvor eine entsprechende Änderung des Landschaftsplans erfolge.

VG Köln, Entscheidung vom 05.09.2017 - 2 K 6600/15

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2017.

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