Kreis befreite Gemeinde von Verboten des Landschaftsplans
Die Gemeinde Swisttal beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Naturfriedhofs auf privaten Grundstücken. Dabei sollen die Urnen der Verstorbenen mitten im Wald an den Wurzeln der Bäume beigesetzt werden. Der Wald soll seine natürliche Erscheinung behalten. Eine Grabpflege findet nicht statt. Die privaten Grundstücke liegen im Bereich des Landschaftsplans 4 des Rhein-Sieg-Kreises. Damit unterliegen sie naturschutzrechtlichen Beschränkungen. Mit Bescheid vom 09.10.2015 befreite der beklagte Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinde Swisttal von den Verboten des Landschaftsplans hinsichtlich vierer Schutzgebiete um die Burg Heimerzheim auf einer Gesamtfläche von circa 37 Hektar.
BUND moniert: Schutzgebiet wird durch Befreiung praktisch funktionslos
Gegen diesen Befreiungsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach ein atypischer Sonderfall vorliegen müsse, seien nicht gegeben. Außerdem bestehe kein erforderliches überwiegendes Interesse an der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans. Durch die umfangreiche Befreiung werde das Schutzgebiet praktisch funktionslos.
Gericht verneint unvorhergesehenen Sonderfall
Das VG hat der Klage des BUND stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die naturschutzrechtliche Befreiung sei rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege kein unvorhergesehener Sonderfall vor. Dies ergebe sich hinsichtlich des Naturschutzgebietes schon aus den Festsetzungen des Landschaftsplans selbst. Der Friedwald könne in seiner konkreten Gestalt nur errichtet werden, wenn zuvor eine entsprechende Änderung des Landschaftsplans erfolge.