Hängebeschluss hat sich erledigt
In der Sache folgen die Beschlüsse nach Angaben des VG Köln den in den Klageverfahren ergangenen Urteilen: Den gegen die Einstufung als Verdachtsfall gerichteten Eilantrag habe das VG abgelehnt. Die in diesem Eilverfahren am 05.03.2021 erlassene Zwischenregelung (sogenannter Hängebeschluss), mit der das Gericht dem BfV vorerst die Einstufung der AfD als Verdachtsfall untersagt hatte, habe sich damit erledigt. Dem gegen die Mitteilung des BfV gerichteten Eilantrag, der Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder, habe das VG stattgegeben.
Zwei Klagen und zwei Eilanträge
Die AfD hatte Anfang 2021 zwei Klagen erhoben und zugleich Eilanträge gestellt. Damit wollte sie zum einen eine Einstufung als Verdachtsfall durch das BfV verhindern (Az.: 13 K 326/21, Eilverfahren Az.: 13 L 105/21). Zum anderen wandte sie sich gegen die öffentliche Mitteilung des BfV, der sogenannte Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder (Klageverfahren: Az.: 13 K 325/21, Eilverfahren Az.: 13 L 104/21). Im erstgenannten Verfahren hatte das Gericht dem BfV mit einem Hängebeschluss vom 05.03.2021 vorläufig untersagt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag die AfD als Verdachtsfall einzustufen oder zu behandeln sowie eine Einstufung oder Behandlung als Verdachtsfall erneut bekanntzugeben.
Frühere Entscheidung über Eilanträge nicht möglich
Das VG Köln beabsichtigte eigenen Angaben zufolge ursprünglich, über die Eilanträge im Juli 2021 zu entscheiden. Diese Planung habe sich maßgeblich aufgrund der späten Übersendung von Akten durch das BfV jedoch nicht halten lassen. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht am 08.03.2022 zunächst über die Klagen mündlich verhandelt und im Anschluss Urteile verkündet. Nach diesen dürfe das BfV die AfD als Verdachtsfall einstufen. Die beanstandete Mitteilung der Mitgliederzahl des Flügels sei hingegen unzulässig.
Beschlüsse noch nicht begründet
Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters der zuständigen Kammer bei der Urteilsverkündung wollte das Gericht über die beiden Eilanträge voraussichtlich im Zuge der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe entscheiden, die derzeit noch nicht vorliegen. Am späten Abend des 09.03.2022 sei beim Gericht jedoch ein Antrag auf Abänderung des Hängebeschlusses vom 05.03.2021 eingegangen. Aufgrund dessen habe das VG nunmehr bereits jetzt über die Eilanträge entschieden. Die Beschlüsse seien bislang nicht begründet. Die Begründung werde zeitnah erfolgen. Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.