Zwei Mitglieder eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) hatten sich in Eilverfahren gegen die Widerrufe gewehrt. Dem "Ülkücü"-Dachverband ADÜTDF gehören hierzulande rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert sind.
Aus Sicht des Gerichts liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die "Ülkücü"-Bewegung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Der Verfassungsschutz beschreibe die Bewegung als rechtsextremistisch und als Gruppierung, die sich gegen die Völkerverständigung, das friedliche Zusammenleben der Völker und gegen Wertvorstellungen des Grundgesetzes richte. Ihre Ideologie zeichne sich maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit aus. Diese Bestandteile bestimmten auch die Ausrichtung der Dachverbände und Ortsvereine.
Mitgliedschaft ausreichend für verfassungsrechtliche Unzuverlässigkeit
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des VG Köln reicht die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aus. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedürfe es nicht.