Dass Kosten für die Verkehrspolizei bei der Berechnung der Mautgebühren nicht berücksichtigt werden dürfen, hatte das OVG Münster für den Zeitraum 2010 bis 2011 bereits entschieden. Zuvor hatte es Fragen zur Berechnung der Mautsätze durch den EuGH klären lassen. Die Erwägungen des OVG Münster und des EuGH, der auf Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie verwiesen hatte, hält das VG Köln für vollständig übertragbar auf den Zeitraum 2015 bis 2020.
Der Ansatz der Verkehrspolizeikosten sei darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, so das VG Köln, weil darin auch solche Kosten enthalten gewesen seien, die für die Erledigung anderer Aufgaben der Polizei angefallen sind. Den Anteil der Verkehrspolizeikosten beziffert das VG für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2018 mit 5,86% und für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 27. Oktober 2020 mit 4,44% (Urteil vom 20.03.2024 – 14 K 6556/20).