Luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit bei rechtsextremen Aktivitäten auf Facebook

Bei rechtsgerichteten und fremdenfeindlichen Aktivitäten auf Facebook kann auf eine luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden, die die Aberkennung der Zuverlässigkeitsfeststellung rechtfertigt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 14.12.2021 entschieden und damit dem Eilantrag eines Luftsicherheitsassistenten abgelehnt.

Zuverlässigkeit aberkannt

Der bei einer externen Firma beschäftigte Antragsteller war seit mehr als zehn Jahren als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die hierfür nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung erhielt er von der Bezirksregierung Düsseldorf zuletzt im Jahr 2019. Nachdem diese vom Innenministerium auf entsprechende Aktivitäten des Antragstellers bei Facebook hingewiesen worden war, widerrief sie die Zuverlässigkeitsfeststellung. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um – jedenfalls vorläufig – weiterhin seiner Berufstätigkeit am Flughafen nachgehen zu können.

VG lehnt Eilantrag ab

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Aufgrund einer Gesamtschau der Aktivitäten des Antragstellers auf Facebook bestünden hinreichende Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit an dessen luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit. So sei der Antragsteller in rechtsgerichteten szenebekannten Facebook-Gruppen Mitglied und habe dort auch aktiv kommentiert und Memes gepostet. Seine Sympathie zu weiteren Gruppen habe er durch die Angabe "Gefällt mir" zum Ausdruck gebracht.

Gewaltsamer Widerstand gegen Staat propagiert

Bei den fraglichen Gruppen handele es sich um gegen Migration gerichtete, nationalistische und rechtsextreme Gruppen sowie solche mit Reichsbürger-Bezug. Vom Antragsteller gepostete Bilder und Kommentare unter szenetypischer Verweisung auf Art. 20 GG, in dem das sogenannte Widerstandsrecht statuiert sei, sowie auf den Film "V wie Vendetta" belegten, dass der Antragsteller gewaltsamen Widerstand gegen den Staat propagiere. Zahlreiche Kommentare diffamierten Politiker und zeigten zudem fremden- und islamfeindliche Bezüge. Der Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung sei insofern nicht zu beanstanden.

VG Köln, Beschluss vom 14.12.2021 - 18 L 1967/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2022.