Kölner Sondernutzungsgebühren für E-Scooter sind rechtmäßig

Die von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter sind rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit die Klagen von vier E-Scooter-Verleihern abgewiesen, die sich gegen Gebühren in Höhe von bis zu 450.000 Euro wegen ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Scootern gewehrt hatten.

Stadt Köln erhöhte Gebührentarife für E-Scooter-Verleiher

Im Mai 2022 hatte die Stadt Köln ihre Sondernutzungssatzung geändert und neue Gebührentarife erlassen, wonach Betreiber von E-Scooter-Verleihsystemen mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegt werden können. Auf dieser Grundlage wurden gegen die im Stadtgebiet aktiven Verleiher Gebühren in Höhe von bis zu 450.000 Euro festgesetzt. Die Stadt begründete dies unter anderem damit, dass von ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Scootern erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgingen. Die E-Scooter-Verleiher rügten mit ihrer Klage, die Gebührenfestsetzung sei unverhältnismäßig und widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW).

VG weist Klage ab - Gebührenerhöhung ist nicht zu beanstanden

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Gebührenerhebung sei nicht zu beanstanden, da sie dem Umstand Rechnung trage, dass es infolge der Verleihsysteme der Klägerinnen immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter komme. Die Gebührenhöhe sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie nicht dazu führe, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich werde. Im Übrigen bezwecke das FaNaG NRW nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Klägerinnen.

VG Köln, Urteil vom 12.01.2023 - 21 K 4871/22

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2023.