Elektriker macht Wegfall seiner Aufträge geltend
Der Antragsteller beantragte am 28.03.2020 bei der Bezirksregierung Köln mittels eines Online-Antrags die Gewährung von NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 Euro. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln im Online-Verfahren ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das VG und begehrte die vorläufige Auszahlung der Soforthilfe bis zur Entscheidung über seine Klage. Er versicherte an Eides statt, er sei Elektrohandwerker und in seiner wirtschaftlichen Existenz durch die Corona-Krise bedroht. Die Hälfte seiner Aufträge sei weggefallen.
VG lehnt Eilantrag ab: Existentielle Gefährdung ist glaubhaft zu machen
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Eine vorläufige Gewährung der Soforthilfe stelle hier eine Vorwegnahme der Hauptsache, also bereits eine endgültige Entscheidung des Verfahrens, dar. Denn wenn die Hilfe gewährt werde, stehe sie einem anderen potentiellen Anspruchsinhaber nicht mehr zur Verfügung. Eine solche Entscheidung sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Insbesondere müsse der drohende Nachteil, der durch eine erst nachträgliche Gewährung der Soforthilfe entstünde, glaubhaft gemacht werden.
Maßstab der Glaubhaftmachung vor Gericht
Hierfür reiche allein die Behauptung, die wirtschaftliche Existenz sei gefährdet, nicht aus. Denn nach § 7 der nordrhein-westfälischen Corona-Schutz-Verordnung sei einem Elektrohandwerker – anders als vielen anderen Handwerkern – der weitere Betrieb des Unternehmens unter Beachtung der Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen möglich. Daher müsse der Antragsteller plausibel machen, wieso ihm trotzdem aufgrund der Corona-Krise eine Existenzgefährdung drohe. Auch wenn es im behördlichen Verfahren ausreiche, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne Vorlage von Belegen zu bestätigen, so gelte im gerichtlichen Verfahren weiterhin der Maßstab der Glaubhaftmachung.
Beschwerde möglich
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.