Stadt erhob erst über 30 Jahre nach Abschluss der Straßenarbeiten Erschließungsbeiträge
Die Stadt Bonn führte im Bereich des Beueler Heckelsbergplatzes zuletzt im Jahr 1986 Straßen-Bauarbeiten durch. Sie erhob damals keine Erschließungsbeiträge, weil die Ecke einer Garage auf einem Anliegergrundstück in den Gehweg hineinragt und nach dem ursprünglichen Gestaltungskonzept von 1978 eigentlich hätte abgebrochen werden müssen. Erst im August 2016 beschloss die Bezirksvertretung Beuel, stattdessen das ursprüngliche Gestaltungskonzept an den tatsächlichen Ausbauzustand anzupassen. Nachdem zwischenzeitlich auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Widmung im Januar 2015 erfüllt worden waren, erließ die Stadt Bonn im Juni 2017 Erschließungs-Beitragsbescheide. Zahlreiche Anwohner erhoben hiergegen Klage und machten geltend, eine Beitragserhebung nach so langer Zeit sei rechtswidrig.
VG: Beitragserhebung nach mehr als 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage ausgeschlossen
Das Verwaltungsgericht hat den Klägern Recht gegeben. Eine Beitragserhebung sei aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit jedenfalls nach mehr als 30 Jahren seit Entstehen der sogenannten Vorteilslage ausgeschlossen. Für deren Eintritt sei maßgeblich, wann der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht für die Beitragspflichtigen ohne Weiteres erkennbar als abgeschlossen zu betrachten sei. Das sei regelmäßig mit der Erfüllung des Bauprogrammes der Fall. Auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wie etwa der Widmung komme es nicht an.
Vorteilslage bei Abschluss der Arbeiten und nicht erst nach Erfüllung des Bauprogrammes gegeben
Hier sei die Vorteilslage bereits 1986 und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erst mit der Erfüllung des Bauprogrammes mit dem Anpassungsbeschluss 2016 eingetreten. Denn die Anlieger hätten nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1986 nicht ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge und rechtliche Erwägungen erkennen können, dass der Ausbauzustand von der Beklagten nicht als endgültig angesehen worden sei.