IHK Köln muss nicht umgehend aus DIHK austreten

Die Industrie- und Handelskammer Köln muss nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2020 nicht umgehend aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) austreten. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren entschieden. Der DIHK habe bereits mit einem "Maulkorb" für sich auf das BVerwG-Urteil reagiert, sodass eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei.

BVerwG verpflichtete IHK Nord Westfalen zum DIHK-Austritt

Die IHK Köln hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK als Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Oktober 2020 auf Klage eines Mitglieds einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK zu kündigen, da der DIHK bei seinen Tätigkeiten dauerhaft (etwa durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit des DIHK habe festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig verhindern könnten.

Antragsteller will umgehenden Austritt der IHK Köln aus dem DIHK

Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte der Antragsteller nun den schnellstmöglichen Austritt der IHK Köln aus dem DIHK. Ein solcher kann frühestens zum 31.12.2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der DIHK überschreite weiterhin seine Kompetenzen und berücksichtige insbesondere Minderheitenansichten innerhalb der Kammern nur völlig unzureichend.

VG: DIHK hat bereits auf BVerwG-Urteil reagiert

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Ein Kündigungsanspruch im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes bestehe nicht. So habe der DIHK in Folge der BVerwG-Entscheidung sich und seinen Organen einen "Maulkorb" erteilt. Dass dieser nicht umgesetzt werde, sei für das Gericht nicht erkennbar, da dem DIHK durch die Rechtsprechung gerade nicht jede Art von Tätigkeiten untersagt worden sei. Zudem sei den Beteiligten zuzugestehen, die Entscheidungsgründe des BVerwG, die noch nicht vorlägen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten.

Keine konkrete Wiederholungsgefahr

Da erste entsprechende Vorüberlegungen bereits angestellt worden seien, fehle es an der Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr für künftige Kompetenzverstöße. Das BVerwG-Urteil wirke insoweit als zeitliche Zäsur. Schließlich sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren Klageverfahren für den Antragsteller auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.

VG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 1 L 2340/20

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2020.