Gesundheitsministerium droht Zwangsgeld wegen ausstehender Presseauskunft

Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesgesundheitsministerium ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Es gab damit dem Vollstreckungsantrag eines Zeitungsverlags statt, der vom Ministerium wissen wollte, in wessen Verantwortung eine bestimmte Firma lange nach dem 30.04.2020 Masken anliefern konnte und hierfür bezahlt wurde. Die Antwort sei zu allgemein ausgefallen, so das Gericht.

Zeitung erkundigt sich nach Umständen zur Maskenbeschaffung im April 2020

Im Ausgangsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht Münster das Ministerium per Eilbeschluss verpflichtet, dem Zeitungsverlag die Frage zu beantworten, "auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium" akzeptiert worden sei, dass eine namentlich benannte Firma "lange nach dem 30.04.2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde?". Das Gesundheitsministerium antwortete hierauf zuletzt, dass dies auf Entscheidungen beruhe, die unter anderem von "dem Bundesministerium für Gesundheit unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundesministerium" getroffen worden seien. Weil die Antragstellerin damit ihre Frage nicht beantwortet sah, stellte sie beim Verwaltungsgericht Köln einen Vollstreckungsantrag. Das Ministerium vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben. Anderenfalls sei die Auskunftspflicht unklar und daher nicht vollstreckungsfähig.

VG: Verweis auf Wahrung von Zuständigkeiten nicht ausreichend

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung führte es aus, dass die Verpflichtung zur Beantwortung der Frage hinreichend bestimmt sei. Die Frage ziele ersichtlich auf die Benennung derjenigen Person oder Personen ab, auf deren Veranlassung akzeptiert wurde, dass die besagte Firma lange nach dem 30.04.2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde. Jedenfalls sei unter Heranziehung der Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses erkennbar, dass Inhalt der begehrten Auskunft sei, auf wen die erfragte Veranlassung innerhalb des Ministeriums zurückgeht. Diese Auskunft habe das Ministerium bislang mit dem bloßen Verweis auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt. Gegen den Beschluss kann es Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

VG Köln, Beschluss vom 25.08.2022 - 6 M 63/22

Miriam Montag, 26. August 2022.