Ge­neh­mi­gung hö­he­ren Brief­por­tos war rechts­wid­rig

Die Ge­neh­mi­gung einer gan­zen Reihe von Por­to­er­hö­hun­gen der Deut­schen Post durch die Bun­des­netz­agen­tur war rechts­wid­rig. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln ent­schie­den. Die Bun­des­netz­agen­tur sei von einem nicht zu­tref­fen­den Maß­stab für die ge­neh­mi­gungs­fä­hi­gen Kos­ten der Deut­sche Post AG aus­ge­gan­gen. Für den "nor­ma­len" Post­kun­den hat das Ur­teil aber wohl keine Aus­wir­kun­gen. Zu viel ge­zahl­tes Porto zu­rück­ver­lan­gen kön­nen grund­sätz­lich nur die er­folg­rei­chen Klä­ger.

Post ver­ein­nahm­te un­recht­mä­ßi­gen Ge­winn in Höhe von 450 Mil­lio­nen Euro

Ge­klagt hatte unter an­de­rem der Bun­des­ver­band Paket und Ex­press­lo­gis­tik (BIEK). Nach sei­nen An­ga­ben be­trifft das Ur­teil die Ge­neh­mi­gung der Brief­por­ti der Deut­schen Post durch die Bun­des­netz­agen­tur für den Zeit­raum von 2019 bis 2021. Mit dem Ur­teil stehe fest, dass die Post in die­sem Zeit­raum "un­recht­mä­ßig einen Ge­winn in Höhe von 450 Mil­lio­nen Euro ver­ein­nahmt hat", er­klär­te der BIEK. Ein Post­spre­cher sagte, die Ent­schei­dung sei nach dem Porto-Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts aus dem Jahr 2020 zu er­war­ten ge­we­sen. Da­mals habe das Ge­richt mo­niert, dass be­stimm­te Maß­stä­be, die sei­ner­zeit bei der Ge­neh­mi­gung des Por­tos durch die Bun­des­netz­agen­tur zur An­wen­dung kamen, im Post­ge­setz und nicht in einer Rechts­ver­ord­nung hät­ten ge­re­gelt wer­den müs­sen.

Ge­setz­ge­ber hat mitt­ler­wei­le nach­ge­bes­sert

"Diese ge­for­der­te Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge hat der Ge­setz­ge­ber be­reits im letz­ten Jahr ge­schaf­fen und damit auch die Le­gi­ti­mi­tät des seit lan­gem prak­ti­zier­ten Ent­gelt­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens im Post­we­sen be­kräf­tigt", be­ton­te der Post-Spre­cher. In­so­fern habe das be­reits am Mitt­woch ver­kün­de­te Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts Köln keine Aus­wir­kun­gen auf das ak­tu­el­le Porto, das bis 2024 gül­tig sei. Auch die Bun­des­netz­agen­tur be­ton­te, das Ur­teil habe für die Zu­kunft keine Aus­wir­kun­gen. "Der Ge­setz­ge­ber hat in die­ser Frage be­reits nach­ge­bes­sert."

VG Köln, Urteil vom 17.08.2022 - 21 K 273/20

Miriam Montag, 19. August 2022 (dpa).

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