Naturschutzverein begehrt Verpflichtung der Bundesrepublik
Der klagende Naturschutzverein begehrt hauptsächlich die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die berufsmäßige Seefischerei mittels mobilen grundberührenden Fanggeräten in dem FFH-Gebiet "Sylter Außenriff" sowie die Fischerei mittels Stellnetzen ("Kiemen- und Verwickelnetze") in dem FFH-Gebiet "Pommersche Bucht mit Oderbank“ sowie dem Vogelschutzgebiet "Pommersche Bucht" zu untersagen. Der Kläger macht insoweit geltend, seine nach dem Bundesnaturschutzgesetz bestehenden Mitwirkungsrechte seien verletzt worden und die Beklagte müsse auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umweltschadensgesetzes im begehrten Umfang einschreiten.
Bundesamt für Naturschutz geht von fehlender Zuständigkeit der Bundesrepublik aus
Das die Beklagte vertretende Bundesamt für Naturschutz geht dagegen davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland die begehrten Maßnahmen nicht erlassen dürfe, da insoweit Europäisches Recht entgegenstehe. Allein die Europäische Union sei für die vom Kläger begehrten Maßnahmen zuständig.
VG Köln ruft EuGH zur Klärung der Zuständigkeitsfrage an
Das VG Köln hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens Fragen vorgelegt, inwieweit europäisches Primär- und Sekundärrecht einer Kompetenz der beklagten Bundesrepublik Deutschland entgegensteht.