Klägerin verweist auf Bestimmungen des Landespressegesetzes
Die Klägerin begehrt vom Erzbistum Köln Auskunft darüber, ob, in welcher Form und in welcher Höhe es Kirchensteuermittel investiert hat. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW zu. Diese Regelung sieht ein Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden vor. Das Erzbistum sei Behörde im Sinn dieser Vorschrift, weil nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.
VG: Erzbistum keine Behörde im Sinn des Presserechts
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erzbistum keine Behörde im Sinn des Presserechts sei. Maßgeblich hierfür sei, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt würden. Derartiges hoheitliches Handeln liege beispielsweise bei der Kirchensteuererhebung vor. Hiervon sei jedoch die Steuermittelverwendung, auf die sich die Klägerin bezieht, zu unterscheiden. Die Verwendung dieser Mittel unterfalle dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Sie gehöre damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns.