Corona-Quarantäne für gesamte Grundschulklasse rechtmäßig

Das Kölner Verwaltungsgericht hat die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne für alle Schüler einer Kölner Grundschulklasse in einem Eilverfahren für rechtmäßig erachtet und mehrere Anträge von Mitschülern abgelehnt. Da nach der Infizierung eines Kindes mit der Delta-Variante die Kontakte der Kinder untereinander weitgehend unaufklärbar geblieben seien, hätten alle Schüler der Klasse als gefährdete "enge Kontaktpersonen" eingestuft werden können.

Ein Mitschüler positiv auf Delta-Variante getestet – Quarantäne für alle

Die sieben- bis achtjährigen Kinder wandten sich, vertreten durch die Eltern, gegen Ordnungsverfügungen des Kölner Gesundheitsamtes. Das Gesundheitsamt hatte zum Ferienbeginn bis zum 14.07.2021 eine 14-tägige Quarantäne angeordnet. Grund für die Maßnahme war, dass ein Mitschüler positiv auf die Delta-Variante des Corona-Virus getestet worden war. Die Antragsteller hielten die Maßnahme für unverhältnismäßig. Auch verwiesen sie auf Nachtestungen, die sämtlich negative Ergebnisse gezeigt hätten.

VG: Mangels Aufklärbarkeit der Kontakte Quarantäne für alle rechtmäßig

Das VG hat die Eilanträge abgelehnt. Es sei sich der besonderen Belastungen bewusst, denen die betroffenen Familien durch die Maßnahme ausgesetzt seien, erklärte das Gericht. In diesem Fall bestehe aber ein hohes Interesse daran, Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Die Kontaktsituation der Kinder sei weitgehend unaufklärbar geblieben. Daher sei es zulässig gewesen, alle Schüler der Klasse als gefährdete "enge Kontaktpersonen" einzustufen. Dies stehe auch im Einklang mit den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.

Kein gleichwertiger Schutz durch "Freitestung"

Angesichts der besonderen Gefährdung gerade auch ungeimpfter Schulkinder sei die Quarantäne für die ganze Klasse als präventiver Infektionsschutz rechtmäßig. Eine "Freitestung" biete demgegenüber keinen gleichwertigen Schutz.

VG Köln, Beschluss vom 08.07.2021 - 7 L 1216/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2021.