Kläger berufen sich auf BVerwG-Entscheidung
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren leiden an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie begehren unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 (BeckRS 2017, 110075) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung. Das BVerwG hatte die einschlägige Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG im Lichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches zur Verfügung stehe. Das BfArM hatte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis abgelehnt. Dagegen richten sich die Klagen.
VG hält generelles Verbot für verfassungswidrig
Das VG Köln ist der Überzeugung, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.
Verfassungskonforme Auslegung nicht möglich
Die Kammer sah jedoch – anders als das BverwG – keine Möglichkeit, dem durch eine verfassungskonforme Auslegung der Versagungsnorm zu entsprechen. Es sei von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb für Selbsttötungszwecke im BtMG generell auszuschließen. Da sich das VG über diese gesetzgeberische Entscheidung nicht hinwegsetzen dürfe, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das BVerfG erfolgen.