Ministerium muss Unterlagen zu Maskenbeschaffung herausgeben

Das Bundesgesundheitsministerium ist zur Herausgabe von Informationen über die Beschaffung von FFP-2-Masken im Zuge der Corona-Pandemie verpflichtet. Laut Verwaltungsgericht Köln sind Gutachten und Stellungnahmen einer Beratungsgesellschaft und einer Anwaltskanzlei sowie dem Grunde nach auch E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn und der Unternehmerin Andrea Tandler herauszugeben.

Bund bot Festpreis von 4,50 Euro pro FFP-2-Maske

Das Ministerium schrieb im März 2020 in einem sogenannten Open-House-Verfahren die Beschaffung von Schutzmasken zu einem Festpreis von 4,50 Euro pro FFP2-Maske aus. Bei einem solchen Verfahren hat jedes Unternehmen, das die vorgegebenen Vertragsbedingungen und Preise akzeptiert, einen Anspruch auf Vertragsschluss. Zur Unterstützung bei der Abwicklung der Beschaffungsverfahren beauftragte das Ministerium eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Anwaltskanzlei. Geliefert wurden mehr als eine Milliarde Masken.

Maskenlieferant und weitere Person begehren Unterlagen

Ob Maskenlieferanten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, ist Gegenstand zahlreicher zivilgerichtlicher Verfahren, die vor dem Landgericht Bonn anhängig waren und sind. Einer der dort klagenden Unternehmer beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes beim Bundesgesundheitsministerium im Dezember 2020, ihm Zugang zu allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen der vom Ministerium beauftragten Beratungsgesellschaft und der Kanzlei zu gewähren. Eine andere Person beantragte im Januar 2021 unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift "Der Spiegel" mit dem Titel "Spahns Schutzmasken-Fiasko", ihm sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und Andrea Tandler in den Jahren 2020 und 2021 zu übersenden. Das Ministerium lehnte die Anträge ab. Dagegen erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

VG weist Einwand unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands zurück

Die Klagen hatten weitestgehend Erfolg. Die vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stünden der Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen, so das VG Köln. Die pauschale Behauptung, eine Informationserteilung bedeute angesichts von mehreren zehntausend zu sichtenden Seiten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, greife im Hinblick auf die Größe des Ministeriums nicht durch. Auch würden Beratungen der Behörde nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung über die Maskenbeschaffung sei abgeschlossen. Ein im Anschluss daran fortlaufender Beratungsprozess lasse sich auch nicht mit dem Argument des Ministeriums konstruieren, die begehrten Informationen beträfen auch die laufenden zivilgerichtlichen Verfahren. Die Informationserteilung habe auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Der entsprechende gesetzliche Ausschlussgrund diene dem ordnungsgemäßen Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens. Er schütze hingegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht. Dafür, dass die Herausgabe der E-Mail-Korrespondenz zwischen Minister Spahn und Tandler nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könnte, habe das Ministerium nichts Hinreichendes vorgetragen.

Geschäftsgeheimnisse sind ausgenommen

Die mit einem der Urteile ausgesprochene Pflicht zur Herausgabe der E-Mails erstrecke sich allerdings nicht auf solche Teile, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, stellt das VG klar. Inwieweit dieser Vorbehalt greift, sei durch das Ministerium zu prüfen. Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

VG Köln, Urteil vom 19.01.2023 - 13 K 2382/21

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2023.