Journalist begehrte Auskunft über Maaßens AfD-Kontakte
Der Antragsteller hatte das BfV um die Beantwortung mehrerer Fragen zu den Treffen von Hans-Georg Maaßen mit Funktionsträgern der AfD gebeten, jedoch nur eine allgemeine Antwort erhalten. Auf eine erneute Auskunftsbitte reagierte das BfV nicht. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim VG den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Verfassungsschutz berief sich auf Vertraulichkeit
Die Bundesrepublik Deutschland machte geltend, dem Auskunftsbegehren stünden schutzwürdige Interessen entgegen. So bestehe ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Gespräche, die der Aufgabenerfüllung des BfV dienten. Ein unbefangener Austausch biete den Angehörigen des parlamentarischen Raums Einblick in die Tätigkeit des BfV und diene letztlich dazu, das Vertrauen in das BfV zu stärken und einen Beitrag zur Transparenz seiner Tätigkeit zu leisten. Auch sei den Gesprächspartnern Vertraulichkeit zugesichert worden. Die Vertraulichkeitsinteressen der Parlamentarier würden zudem durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandats geschützt.
VG: Berufung auf Vertraulichkeit nicht stichhaltig
Der Eilantrag hatte Erfolg. Laut VG begründet die Zusicherung von Vertraulichkeit als solche keine schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin. Die fraglichen Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des BfV dar. Außerhalb dieser seien Auskünfte in der Regel zu erteilen. Der pauschale Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit genüge nicht, um eine Ausnahme zu begründen. Zudem habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten innerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums stattzufinden hätten. Außerhalb dieses Gremiums dürften BfV-Mitarbeiter mit Dritten nur über Informationen sprechen, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind.
Freiheit des Mandats steht Auskunftsanspruch nicht entgegen
Auch der Verweis darauf, Gespräche der fraglichen Art dienten der Aufgabenerfüllung des BfV, indem sie das Vertrauen in das BfV stärkten, greife nicht durch, so das VG weiter. Eine entsprechende Aufgabe finde sich im Gesetz nicht. Auch die Freiheit des Mandats stehe dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegen. Die Freiheit des Mandats bedeute nicht, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über Gespräche mit Behördenvertretern entziehen könnten. Eine solche Rechenschaftspflicht sei vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie.